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Kann Ihr Arbeitgeber wegen häufiger Kurzerkrankungen kündigen?

Es kommt vor, dass Arbeitnehmer häufiger erkranken und jeweils den Lohnfortzahlungszeitraum von sechs Wochen nicht überschreiten.

Es kommt vor, dass Arbeitnehmer häufiger erkranken und jeweils den Lohnfortzahlungszeitraum von sechs Wochen nicht überschreiten. Dies stellt den Arbeitgeber häufig vor die Frage, ob er seinem Mitarbeiter deswegen kündigen kann. Die Arbeitsgerichte legen bei einer krankheitsbedingten Kündigung sehr hohe Maßstäbe an. Hierzu müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  1. Es muss eine negative Gesundheitsprognose für die Zukunft vorliegen, die weitere Erkrankungen in dem bisherigen Umfang befürchten lassen. Hier muss eine Fehlquote von 25-30 % über einen längeren Zeitraum erreicht werden. Als Maßstab gelten ca. die letzten 2-3 Jahre. Nicht hinzuzuzählen sind hier einmalige oder bereits ausgeheilte Erkrankungen sowie Unfälle. Ein weiterer Faktor ist die Tendenz der Fehlquote nach oben oder nach unten. 2. Die voraussichtlichen Fehlzeiten müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Der Betriebsablauf des Arbeitgebers oder seine wirtschaftlichen Interessen müssen erheblich gestört bzw. beeinträchtigt sein. Dies muss der Arbeitgeber im Einzelnen darlegen. 3. Es ist immer eine Interessenabwägung vorzunehmen, die in jedem Einzelfall gesondert unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen ist. Geprüft wird, ob die betrieblichen Beeinträchtigungen des Arbeitgebers von diesem hinzunehmen sind oder ob die Grenze überschritten wurde, die dem Arbeitgeber nicht länger zuzumuten ist. Hierbei sind folgende Umstände in die Abwägung einzubeziehen:

- Dauer des Arbeitsverhältnisses / Betriebszugehörigkeit - Aussichten auf dem Arbeitsmarkt - Alter des Arbeitnehmers - etwaige Schwerbehinderung des Arbeitnehmers - liegen betriebliche Ursachen der Erkrankungen vor? - Entgeltfortzahlungskosten / Kosten Ersatzkraft beim Arbeitgeber - Schwere der Beeinträchtigung des Betriebsablaufs beim Arbeitgeber Im Ergebnis wird eine Kündigung nur in den Fällen möglich und ratsam sein, in denen der Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände für seine monatliche Entgeltzahlung keine ausreichende Gegenleistung als Äquivalent erhält.

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