Aktuelles aus Recht und Justiz

Eigetumserwerb an gestohlener Ware

Leider kommt es immer wieder vor, dass gestohlene Artikel, etwa über Internetauktionshäuser, verkauft werden.

Leider kommt es immer wieder vor, dass gestohlene Artikel, etwa über Internetauktionshäuser, verkauft werden. Der Käufer ahnt hiervon nichts, freut sich vielmehr vielleicht über das gemachte Schnäppchen. Das böse Erwachen folgt meist erst, wenn der Käufer vom wahren Eigentümer zur Rückgabe des gekauften Diebesgutes aufgefordert wird. Wie sieht in diesem Fall die Rechtslage aus?

Gemäß § 935 BGB ist ein Eigentumserwerb an gestohlenen Sache nicht möglich. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Käufer nichts von dem Diebstahl wusste. Selbst eine Unkenntnis des Verkäufers, weil dieser zum Beispiel nur als Zwischenhändler auftritt, ist unschädlich. Festzuhalten ist daher, dass der Käufer an einer gestohlenen Sache nie Eigentum erwerben kann. Der Gesetzgeber schützt insofern den wahren Eigentümer (Bestohlenen). Der wahre Eigentümer kann somit die Sache vom Käufer zurückverlangen. Doch welche Rechte stehen dem Käufer in dieser Situation zu?

Der zwischen Käufer und Verkäufer geschlossene Kaufvertrag war in diesem Fall auf eine von Anfang an unmögliche Leistung, nämlich die wirksame Eigentumsverschaffung am Diebesgut, gerichtet. Der Käufer ist daher berechtigt, den Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer zu erklären und den gezahlten Kaufpreis von diesem zurückzuverlangen. Daneben besteht eine Schadensersatzpflicht des Verkäufers, wenn dieser wusste, dass es sich um Diebesgut handelt. Besondere Vorsicht sollte daher insbesondere immer dann gelten, wenn Markenware zu einem deutlich unter dem üblichen Verkaufspreis liegenden Betrag angeboten wird.

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