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Charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Drogenkurierfahrt

Charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Drogenkurierfahrt

Gemäß § 69 StGB entzieht das Strafgericht die Fahrerlaubnis des Verurteilten, wenn er wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wird, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Eine Ungeeignetheit i.S.d. § 69 Abs. 1 StGB liegt nach gängiger Definition vor, wenn eine Würdigung der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass die Teilnahme des Tatbeteiligten am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde.

Dabei muss sich die Ungeeignetheit gerade aus der verfahrensgegenständlichen Tat bzw. den Taten ergeben. In einem aktuellen Urteil des BGH nimmt das Gericht zu den Voraussetzungen des Fahrerlaubnisentzugs Stellung, wenn die Entziehung ausschließlich aufgrund mangelnder charakterlicher Ungeeignetheit erfolgt. Im entschiedenen Falle hatte das Landgericht den Täter wegen sogenannter Drogenkurierfahrten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und die Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit entzogen, denn der Täter hatte für die Drogenkurierfahrten ein Auto benutzt, hierbei allerdings die Verkehrsregeln eingehalten.

Der BGH änderte das Urteil dahin gehend, dass der Entzug der Fahrerlaubnis rückgängig gemacht wurde. Das Gericht betont, dass bei dem Entzug der Fahrerlaubnis ausschließlich wegen charakterlicher Ungeeignetheit die sogenannte Anlasstat selbst tragfähige Rückschlüsse auf die Bereitschaft des Täters zulassen müsse, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen. Die Belange der Verkehrssicherheit seien in Kurierfällen, in denen der Tatbeteiligte in seinem Fahrzeug lediglich Rauschgift transportiert, jedoch nicht ohne Weiteres beeinträchtigt. Daher sei der Entzug der Fahrerlaubnis ohne weitere tatrichterliche Feststellung nicht rechtmäßig (vgl. BGH vom 04.11.2014, 1 StR 233/14).

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