Aktuelles aus Recht und Justiz

Nachbarwand und Grenzwand im Nachbarrechtsgesetz

Nachbarn kann man wünschen, dass sich der Slogan "Auf gute Nachbarschaft!" auf Lebenszeit verwirklicht.

Nachbarn kann man wünschen, dass sich der Slogan "Auf gute Nachbarschaft!" auf Lebenszeit verwirklicht. Die Realität ist leider oft anders. Die Regeln für Rechtsbeziehungen zwischen Nachbarn an der Grundstücksgrenze für das gesamte Bundesgebiet enthält das BGB, vor allem §§ 903 bis 924 und 1004. Weitere Regelungen enthalten die Nachbarrechtsgesetze für das Gebiet des jeweiligen Landes und diese unterscheiden sich leider in Einzelheiten.

In Rheinland-Pfalz gilt das Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG) vom 15. Juni 1970. Hier wird beispielsweise zwischen der Nachbarwand (§ 3) und der Grenzwand (§ 13) unterschieden.

Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten oder zu errichtenden Gebäuden als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient oder dienen soll. Sie darf nur mit der Einwilligung des Nachbarn errichtet werden, befindet sie sich doch mit einer Hälfte auf dem Nachbargrundstück. Deswegen darf auch der Nachbar an die Nachbarwand anbauen. Anbau ist die Mitbenutzung der Wand als Abschlusswand, zur Unterstützung oder Aussteifung des neuen Gebäudes.

Die Einzelheiten des beabsichtigten Anbaues sind mindestens drei Monate vor Beginn der Bauarbeiten dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten des zuerst bebauten Grundstücks anzuzeigen, der Einwendungen unverzüglich erheben muss. Der anbauende Nachbar hat dem Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks den halben Wert der Nachbarwand zu vergüten, soweit ihre Fläche zum Anbau genutzt wird, etc.

Die Grenzwand ist die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück, jedoch ausschließlich auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand. Wer eine solche errichten will, muss dem Nachbar die Bauart, Bemessung und Gründung der beabsichtigten Wand anzeigen. Der Nachbar kann innerhalb eines Monats eine solche Gründung der Grenzwand verlangen, dass zusätzliche Baumaßnahmen vermieden werden, wenn er später neben der Grenzwand ein Gebäude errichtet oder erweitert. Ein finanzieller Ausgleich ist im Bedarfs- und Einzelfall vorgeschrieben.

Es gilt, weitere Einzelheiten zu beachten, die dem nachbarlichen Frieden dienen. Ein Nachbar ist also auf den anderen angewiesen. Sie müssen miteinander harmonieren. Besser harmonieren als prozessieren.

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