Aktuelles aus Recht und Justiz

Geschenkerückforderung bei Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Geschenkerückforderung bei Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Während der Bundesgerichtshof (BGH) wiederholt klare Regeln aufgestellt hat zur Frage, ob und wann bei Scheitern der Ehe wechselseitig an den anderen erbrachte Geschenke zurückgefordert werden können, ist die Rechtslage bei Rückforderung von Geschenken im Falle des Scheiterns einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft auch nach Auffassung des BGH schwieriger und nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

Rechtsprechung und Literatur haben hier in der Vergangenheit das Bestehen von Rückforderungsansprüchen grundsätzlich verneint insbesondere mit der Begründung des Fehlens jeglicher Rechtsbeziehungen zwischen den nicht ehelichen Partnern. Diese Rechtsauffassung hat der BGH mit Urteil vom 25.11.2009 zwar grundsätzlich nochmals bestätigt, jedoch bei Vorliegen bestimmter Umstände im Einzelfall einen Rückforderungsanspruch zugelassen. Ein solcher Fall liegt nach Auffassung des BGH u.a. dann vor, wenn der Schenkende die Schenkung mit der Vorstellung erbracht hat, selber an dieser teilhaben zu können, z. B. diese mit nutzen zu können. Entfällt dieser Vorteil mit Scheitern der nicht ehelichen Beziehung, kann ein Rückforderungsanspruch nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage entstehen.

Problematisch ist und bleibt aber für den Schenkenden die Beweisführung zu der hinter seiner Schenkung stehenden Absicht, denn nur wenn zumindest neben dem Gedanken der Anerkennung des Beschenkten durch das Geschenk und der damit beim Beschenkten ausgelösten Freude über das Geschenk der Aspekt der Schenkung mit zusätzlich als Abhängigkeit vom Bestehen der Beziehung oder dauerhafte Mitnutzung des Geschenkes erkennbar und insbesondere nachweisbar ist,wäre ein Rückforderung durchsetzbar. Zu beachten ist, dass wie bei Ehegatten auch, sogenannte Anstandsschenkungen zum Geburtstag,Weihnachten etc. soweit sie im Rahmen des bei den Beteiligten Üblichen liegen, einem Rückforderungsanspruch nicht unterliegen.

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