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Arbeitslosengeld-Sperre bei Eigenkündigung

Arbeitslosengeld-Sperre bei Eigenkündigung

Wer die Arbeit selbst kündigt und dadurch arbeitslos wird, der wird normalerweise verschuldet arbeitslos. Das Arbeitsamt muss daher bei der verschuldeten Eigenkündigung grundsätzlich gesetzlich vorgesehene Sanktionen verhängen, was das Arbeitslosengeld angeht.

Der erste anwaltliche Rat in diesem Zusammenhang ist es, dass ein Arbeitnehmer im Zweifel lieber eine Kündigung durch den Arbeitgeber abwarten soll und sich bei Unzufriedenheit erst einmal nach einer neuen Anstellung umsieht. Konkrete Aussichten auf eine neue Arbeitsstelle können allerdings eine Eigenkündigung rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung gibt es darüber hinaus einige anerkannte Ausnahmesituationen bei Eigenkündigungen, bei denen Sanktionen als nicht verschuldet gelten und somit nicht geahndet werden dürfen.

Versicherungswidriges Verhalten im Sinne des Sozialgesetzbuchs setzt nämlich voraus, dass der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Im Umkehrschluss aus dem Gesetz kommt eine Arbeitslosengeld-Sperre bei Eigenkündigung dann nicht in Betracht, wenn die Arbeitslosigkeit nicht vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.

Die Rechtsprechung fragt gegebenenfalls danach, ob Umstände vorliegen, die nach verständigem Ermessen dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, weil sonst sein Interesse in unbilliger Weise geschädigt würde.

Ein wichtiger Grund zur Eigenkündigung ist immer dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen zur fristlosen Kündigung berechtigt wäre, z. B. bei Mobbing oder Überforderung bei der Arbeit. Weitere akzeptable Gründe ergeben sich aus übergeordneten familiären Interessen, z. B. ein gemeinsamer Haushalt bei einer Versetzung des Ehepartners oder das Kindeswohlinteresse.

Der wichtige Grund muss zudem auch den verfrühten Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigen. Der Arbeitnehmer muss also nicht nur einen wichtigen Grund für eine Eigenkündigung haben. Er muss zudem nachweisen, warum er das Beschäftigungsverhältnis gerade zu dem bestimmten, von ihm gewählten Zeitpunkt auflösen musste.

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