Aktuelles aus Recht und Justiz

Widerruf und Rücktrittsrechte bei Verträgen

Landläufig scheint inzwischen die Meinung verbreitet zu sein, dass man sämtliche Verträge innerhalb von zwei Wochen widerrufen könne.

Landläufig scheint inzwischen die Meinung verbreitet zu sein, dass man sämtliche Verträge innerhalb von zwei Wochen widerrufen könne. Widerrufs- und Rücktrittsrechte gibt es jedoch nur in den Fällen, in denen das Gesetz solche ausdrücklich regelt oder wenn die Parteien solche vertraglich vereinbart haben.

Ist ein Rücktritt vereinbart, so sind gemäß § 346 BGB die empfangenen Leistungen zurückzugewähren bzw. Wertersatz zu leisten. Bei Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern kann dem Verbraucher ein Widerrufsrecht eingeräumt werden. So zum Beispiel gemäß § 356 BGB bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (z. B. am Messestand) und Fernabsatzverträgen, also Verträgen, bei denen für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, SMS sowie Rundfunk und Telemedien verwendet werden. Wird dem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, für deren Einhaltung die rechtzeitige Absendung genügt. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer, wobei die Erklärung keine Begründung enthalten muss. Aber aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Fazit: Der Kauf bei der kleinen Boutique um die Ecke ist im Zweifel nicht widerrufbar, aber eine Vielzahl anderer Verträge.

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