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Rückzahlungsanspruch nach Flugstornierung

Muss ein gebuchter Flug storniert werden, steht man häufig vor dem Problem, dass die Fluggesellschaft den Flugpreis nicht erstattet.

Muss ein gebuchter Flug storniert werden, steht man häufig vor dem Problem, dass die Fluggesellschaft den Flugpreis nicht erstattet. Der Luftbeförderungsvertrag stellt einen Werkvertrag i.S. der §§ 631ff. BGB dar. Allerdings ist der Luftbeförderungsvertrag jederzeit kündbar, was allerdings dazu führt, dass der Luftfrachtführer/die Fluggesellschaft die vereinbarte Vergütung, den Flugpreis, verlangen kann (§ 649 BGB).

In Flugpreisen sind jedoch häufig Steuern, Gebühren und Entgelte enthalten. Diese Flugnebenkosten fallen grundsätzlich nur an, wenn der Fluggast den Flug tatsächlich in Anspruch nimmt. Eine Stornierung führt also zwangsläufig dazu, dass die im Flugpreis enthaltenen Steuern, Gebühren, Entgelte und Zuschläge in jedem Fall zu erstatten sind. In der Regel ist jedoch auch der restliche Flugpreis zu erstatten. Gemäß § 649 S. 2 BGB hat sich die Fluggesellschaft auf die vereinbarte Vergütung (Flugpreis) dasjenige anrechnen zu lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben hat.

Konkret bedeutet dies: Gelingt es dem Luftfrachtführer den stornierten Flug weiter zu veräußern, muss er folglich den kompletten Flugpreis erstatten. Die Problematik liegt häufig darin, dass der Besteller, also der Fluggast, darlegen muss und beweispflichtig dafür ist, dass die Fluggesellschaft anderweitige Buchungserlöse erzielt hat. Um dieser Darlegungs- und Beweislast gerecht zu werden, empfiehlt es sich, regelmäßig nach einer Stornierung die einschlägigen Flugsuchmaschinen zu "überwachen" und gezielt nach dem gebuchten und stornierten Flug zu suchen. Erscheint in den Portalen die Mitteilung, dass Flüge zu den angegebenen Zeiten nicht mehr verfügbar sind, sollte hier ein sogenannter Screenshot angefertigt werden, womit dann der Beweis erbracht werden kann.

Der Luftfrachtführer hat im Wege der sekundären Darlegungslast die Pflicht, darzulegen und zu beziffern, ob er anderweitig Erlöse erzielt hat. Diese Darlegungslast trifft den Luftfrachtführer, weil der Fluggast regelmäßig keinen Einblick in die Betriebsinterna hat. Sollten Sie von einer derartigen Problematik betroffen sein, weisen Sie das Luftfrachtunternehmen auf die ersparten Aufwendungen hin und fordern Sie die Rückzahlung des Ticketpreises. Erfahrungsgemäß lassen es allerdings Fluggesellschaften gern zur Klärung der Angelegenheit auf ein gerichtliches Verfahren ankommen. Davon sollte man sich jedoch nicht abschrecken lassen, denn die Erfolgsaussichten einer Klage sind als sehr gut einzuschätzen.

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