Zuviel gezahlte Rente muss nicht immer zurückgezahlt werden

Wer zu viel Rente erhalten hat, muss diese meist zurückzahlen. Aber nicht immer kann sich die Rentenversicherung mit einer Rückforderung durchsetzen. In bestimmten Fällen kann sie der Versicherte erfolgreich zurückweisen. Denn nur wenn dem Versicherten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, ist die Rentenversicherung berechtigt, eine zu Unrecht geleistete Rentenzahlung zurückzufordern.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Zudem muss die Rentenversicherung innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Überzahlung tätig werden. Wird diese Frist von der Rentenversicherung versäumt, darf der versicherte die zu viel gezahlte Rente behalten. Grobe Fahrlässigkeit liegt aber nur dann vor, wenn der Versicherte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Das Sozialgericht Gießen hatte beispielsweise in einem Fall einer Versicherten Recht gegeben. Das Gericht stellte fest, dass die Rentenversicherung die Jahresfrist nicht eingehalten hatte. Darüber hinaus war das Gericht der Auffassung, dass wegen der Kompliziertheit der Regelungen zum Hinzuverdienst bei Renten wegen Erwerbsminderung und dem aus 29 Seiten bestehenden Rentenbescheid nicht davon ausgegangen werden könne, dass die erforderliche Sorgfalt von der Versicherten in besonders schwerem Maße verletzt wurde (Az. 4 R 451/12). Die Anspruchsgrundlage für eine Rückforderung der zu viel gezahlten Rente war somit nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben.

Zentrale Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist die Vorschrift des § 45 des 10. Sozialgesetzbuches (SGB X). Bei einer Rückforderung durch die Rentenversicherung empfiehlt es sich daher immer, das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift zu prüfen und ggfs. Rechtsmittel gegen den Rückforderungsbescheid einzulegen.