Aktuelles aus Recht und Justiz

Verfassungsmäßigkeit des neuen Rundfunkbeitrags

Seit Anfang des vergangenen Jahres 2013 gilt die neue GEZ-Gebühr. Bis zur Neuregelung galt, dass für jeden Fernseher oder jedes Radio eine Gebühr erhoben wurde.

Seit Anfang des vergangenen Jahres 2013 gilt die neue GEZ-Gebühr. Bis zur Neuregelung galt, dass für jeden Fernseher oder jedes Radio eine Gebühr erhoben wurde. Wer allerdings weder Radio, noch Fernseher besaß, musste bislang keine Gebühr zahlen. Nach neuer gesetzlicher Regelung wird jedoch ein Rundfunkbeitrag unabhängig von der Anzahl der Geräte erhoben, und zwar wohnungs- und betriebsstättenbezogen. Es wird also grundsätzlich für jeden Haushalt oder für jede Betriebsstätte ein Rundfunkbeitrag festgelegt. Dabei ist es nicht entscheidend, ob ein oder mehrere Geräte vorhanden sind, denn der neue Beitrag wird völlig unabhängig davon erhoben, ob sich in den Haushalt/Betriebsstätte ein entsprechendes Gerät befindet oder nicht.

Also auch derjenige muss zahlen, der überhaupt kein Gerät besitzt. Verständlicherweise stößt diese neue Regelung vielfach auf Kritik. Leider sind die Möglichkeiten, sich gegen diesen Rundfunkbeitrag zu wehren, sehr gering. Bereits das Bayrische Verfassungsgericht hatte sich mit der Rechtmäßigkeit des neuen Beitrages beschäftigen müssen und diesen als verfassungsgemäß eingestuft. Allerdings gibt es Personengruppen, die dennoch von diesem Beitrag auf Antrag befreit werden können. Hierzu zählen Empfänger von Sozialleistungen, wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe und Grundsicherung, ebenso Studierende und Auszubildende, denen BAföG bewilligt wurde. Wird man beim „Nichtzahlen bzw. Schwarzsehen“ erwischt, droht nicht nur eine Nachzahlung, sondern dies gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

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