Aktuelles aus Recht und Justiz

Vereinsgründung mit oder besser ohne Eintragung?

Ein Verein ist der freiwillige Zusammenschluss von mindestens 3 natürlichen und/oder juristischen Personen zum Erreichen eines gemeinsamen Zwecks, ohne Abhängigkeit vom Wechsel der Personen, mit organschaftlicher Verfassung.

Ein Verein ist der freiwillige Zusammenschluss von mindestens 3 natürlichen und/oder juristischen Personen zum Erreichen eines gemeinsamen Zwecks, ohne Abhängigkeit vom Wechsel der Personen, mit organschaftlicher Verfassung. Letzteres bedeutet, dass er nach Satzung mindestens die Organe Mitgliederversammlung und Vorstand als Geschäftsführung des Vereins sowie den Vorstand als sein Vertretungsorgan haben muss.

Soll er in das Vereinsregister eingetragen werden, geht dies nur in notarieller Antragsform mit zwingenden Notarkosten von ca. 120,00 € und Gerichtskosten von ca. 140,00 €. Letztere können auf Antrag in den meisten Bundesländern erlassen werden, wenn deren jeweilige Gerichtskostengebührenbefreiungsgesetze dies ermöglicht - meist unter der Voraussetzung der Vorlage der vom zuständigen Finanzamt nach Vorlage der Satzung erteilten vorläufigen Gemeinnützigkeitsbescheinigung. Diese kann vor Eintragung beantragt werden. Der einzutragende Verein soll mindestens 7 Mitglieder haben. Nach Eintragung sind alle späteren Änderungen des Vorstandes und Änderungen der Satzung dem Registergericht in notarieller Form, verbunden mit den o. g. Kosten zur Eintragung, mitzuteilen.

Beim nicht eingetragenen Verein entfallen alle o. g. Kosten. Vorstands- und Satzungsänderungen sind allein mit Beschluss der Mitgliederversammlung rechtswirksam. Steuerlich wird der nicht eingetragene Verein wie der eingetragene behandelt, er kann also auch gemeinnützig sein. Der wesentliche Unterschied besteht - durch die Rechtsprechung entwickelt – darin, dass beim eingetragenen Verein nur dieser selber für Verbindlichkeiten haftet, beim nicht eingetragenen Verein jedoch das handelnde Vorstandsmitglied neben dem Verein mit seinem gesamten Vermögen haftet, sofern der Verein die Verbindlichkeiten nicht zahlen kann.

Steuerlich und z. B. auch für Sozialversicherungsbeiträge haften aber sowohl die gesetzlichen Vertreter des eingetragenen wie des nicht eingetragenen Vereins nach § 34 AO (Abgabenordnung) neben dem Verein für Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge. Die Vereinsgründer müssen sich daher entscheiden, ob sie die Eintragung anstreben - dies muss dann auch in der Satzung stehen - verbunden mit höheren Kosten und Mehraufwand einerseits, verbunden mit einer Haftungsreduzierung des Vorstandes andererseits, oder aber ob sie mit den entsprechenden Konsequenzen auf die Eintragung verzichten.

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