Aktuelles aus Recht und Justiz

Voraussetzung einer wirksamen Aufwandsspende

Seit vielen Jahren ist den gemeinnützigen Vereinen das Recht zur Ausstellung von steuerabzugsfähigen Spendenquittungen - jetzt Zuwendungsbestätigungen - übertragen worden.

Seit vielen Jahren ist den gemeinnützigen Vereinen das Recht zur Ausstellung von steuerabzugsfähigen Spendenquittungen - jetzt Zuwendungsbestätigungen - übertragen worden. Es ist verbunden mit vielen Vorteilen, aber auch mit dem Risiko, für unrichtige Spendenquittungen in Höhe von 30 Prozent der bestätigten Zuwendung für die entgangene Steuer zu haften (§ 10 b Abs. 4 EStG).

Unproblematisch ist das Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen bei Geld- und Sachzuwendungen. Hier muss lediglich darauf geachtet werden, dass die Spende freiwillig, also ohne Gegenleistung erfolgt und ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke verwendet wird.

Schwieriger ist die Rechtslage aber bei sogenannten Aufwandsspenden. Bei diesen gewährt der Spender dem Verein z. B. Nutzungen wie Kfz-Gestellung. Oder Dienstleistungen, wie z. B. Trainerstunden, die der Trainer sich aber nicht auszahlen lässt, sondern in Höhe des Wertes der Nutzung oder Dienstleistung er eine Zuwendungsbestätigung erhält. Damit diese aber den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht und der Verein nicht in die Gefahr der Steuerhaftung gerät, sind für diese Aufwandsspenden zwingend folgende Vorgaben einzuhalten:

  1. Vor Gewährung der Nutzung bzw. des Erbringens der Dienstleistung muss zwischen Verein und dem Leistungserbringer eine vertragliche oder sich aus der Vereinssatzung ergebende Anspruchsgrundlage für die Vergütung der Leistung geschaffen sein.

  2. Der Anspruch auf Vergütung darf nicht unter der Bedingung des Verzichts vereinbart sein.

  3. Der Leistende muss nach Erbringung der Leistung freiwillig und unwiderruflich auf die Erstattung verzichten.

  4. Der Verein muss zum Zeitpunkt der Leistungserbringung wirtschaftlich in der Lage gewesen sein, den vereinbarten Aufwand auch tatsächlich auszahlen zu können.

Für nach obigen Grundsätzen zu Unrecht ausgestellte Zuwendungsbestätigungen haftet neben dem Verein der Empfänger nur im Ausnahmefall. Nämlich dann, wenn er nicht auf die Richtigkeit vertrauen durfte. Zu beachten ist, dass das vom Bundesfinanzminister 2013 veröffentlichte Muster der Zuwendungsbestätigung ab dem 01.01.2014 zu verwenden ist, übergangsweise können bis zum 31.12.2014 aber noch die alten Vordrucke genutzt werden.

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