Aktuelles aus Recht und Justiz

Anwendbares Scheidungsrecht bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit

Bei Scheidungen mit Auslandsbezug ergeben sich häufig Schwierigkeiten im Hinblick auf das anwendbare Recht.

Bei Scheidungen mit Auslandsbezug ergeben sich häufig Schwierigkeiten im Hinblick auf das anwendbare Recht. Maßgebliche Normen waren bis vor ca. 2 Jahren die Art. 14, 17 EGBGB, wonach in der Regel die Staatsbürgerschaft der Ehegatten über das anwendbare Recht entschied. Am 21.06.2012 ist eine EU-Verordnung (Rom III) in Kraft getreten.

Für die Frage des geltenden Rechts ist nunmehr der Aufenthaltsort der Ehegatten maßgeblich, sofern keine Rechtswahl getroffen wurde. Ganz unproblematisch sind demnach die Fälle, in denen die scheidungswilligen Ehegatten zum Zeitpunkt des Scheidungsantrages ihren Aufenthalt im selben Land haben. In einem solchen Fall gilt immer das Recht des Landes des gemeinsamen Aufenthaltes.

Sind z. B. beide Ehegatten italienische Staatsbürger und leben in Deutschland, kommt nach Art. 8 a Rom II Verordnung deutsches Recht zur Anwendung. Etwas komplizierter wird es, wenn die Ehegatten keinen gemeinsamen Aufenthalt und keine gemeinsame Staatsbürgerschaft (mehr) haben. Ist beispielsweise die Ehefrau Deutsche, der Ehemann türkischer Staatsangehöriger und zieht die Ehefrau nach dem Zusammenleben in Deutschland z. B. nach Italien, richtet sich das anzuwendende Scheidungsrecht danach, wer den Scheidungsantrag zuerst stellt. Mangels gleicher Staatsangehörigkeit findet dann deutsches Scheidungsrecht Anwendung, wenn der in Deutschland lebende Ehemann zuerst den Scheidungsantrag eingereicht hat.

Würde die Ehefrau dagegen den Scheidungsantrag zuerst in Italien stellen, dann käme italienisches Recht zur Anwendung. Möglich ist für die Eheleute allerdings zu jeder Zeit, eine Rechtswahl zu treffen und das anzuwendende Recht festzulegen. Maßgebliche Norm hierfür ist Art. 7 Abs. 1 Rom III-VO, die vorsieht, dass Schriftform, Datierung und Unterzeichnung erforderlich sind. Bestehen in einen Mitgliedstaat hingegen andere (zusätzliche) Formvorschriften, müssen diese zwingend beachtet werden. So ist in Deutschland eine wirksame Rechtswahl nur durch notarielle Beurkundung oder gerichtliche Protokollierung (§ 127a BGB) möglich.

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