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Kein Anspruch auf Werklohn bei Schwarzarbeit

Mit Urteil vom 10.04.2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einem Verstoß gegen § 1 Abs.2 Nr.2 SchwarzArbG der zugrunde liegende Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist (Az. VII ZR 241/13).

Mit Urteil vom 10.04.2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einem Verstoß gegen § 1 Abs.2 Nr.2 SchwarzArbG der zugrunde liegende Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist (Az. VII ZR 241/13). Das beauftragte Unternehmen hat daher keinen Anspruch auf Entrichtung eines Werklohnes.

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Unternehmen mit der Durchführung einer Elektroinstallation beauftragt wurde. Zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen wurde ein Werklohn in Höhe von 13.800 EUR einschließlich Umsatzsteuer vereinbart. Daneben allerdings sollten weitere 5.000 EUR in bar fließen - ohne Rechnung. Das Unternehmen hat den Auftrag ausgeführt, der Auftraggeber den Werklohn aber nur unvollständig beglichen. Daraufhin verklagte das Unternehmen den Auftraggeber auf Restzahlung, letztlich allerdings ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof wertete den Sachverhalt bzgl. der Zahlung weiterer 5.000 EUR als einen bewussten Verstoß der Vertragsparteien gegen § 1 Abs.2 Nr.2 SchwarzArbG, weil keine Rechnung gestellt und auch keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.

Rechtsfolge dieses Verstoßes ist es, dass der gesamte Werkvertrag (und nicht nur der Teil bzgl. der weiteren Barzahlung von 5.000 EUR) nichtig ist. Damit besteht aber auch kein Anspruch auf den eingeklagten Werklohn. Es besteht auch kein Anspruch des Unternehmens auf Wertersatz nach § 817 BGB dafür, weil er seinen Teil der Abmachung erfüllt und der Auftraggeber die Werkleistung erhalten hat. Denn nach § 817 S.2 BGB besteht bei einem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot auch dieser Wertersatzanspruch nicht. Nach dem BGH stehen auch die Grundsätze von Treu und Glauben der Vorschrift des § 817 BGB nicht entgegen. Denn das Ziel der Eindämmung von Schwarzarbeit erfordere eine strikte Anwendung des § 817 BGB.

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