Aktuelles aus Recht und Justiz

Rundfunkbeitrag rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat entschieden, dass der Rundfunkbeitrag nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag rechtmäßig ist (VG Osnabrück, Urteil v. 01.04.2014, Az. 1 A 182/13).

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat entschieden, dass der Rundfunkbeitrag nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag rechtmäßig ist (VG Osnabrück, Urteil v. 01.04.2014, Az. 1 A 182/13).

Die Klägerin wurde deshalb zur Zahlung des Rundfunkbeitrages herangezogen, da sie Inhaberin einer Wohnung war. Allerdings nutzte die Klägerin kein Rundfunkempfangsgerät, sondern einen Computer.

Die Klägerin rügte einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot. Darüber hinaus war die Klägerin der Auffassung, bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine Steuer, die ohne konkrete Gegenleistung des Staates erhoben werde. Das Gericht folgte der Argumentation der Klägerin nicht und verneinte einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot. Zwar würden Personen, die mehrere Wohnungen besitzen oder allein lebende Personen stärker finanziell belastet. Allerdings sei der Gesetzgeber befugt, in Fällen der hier vorliegenden Massenverwaltung Pauschalierungen vorzunehmen. Das Gericht verneinte darüber hinaus auch unter Berücksichtigung der Befreiungsmöglichkeiten von der Zahlungsverpflichtung des Rundfunkbeitrages eine unverhältnismäßige Inanspruchnahme.

Der Rundfunkbeitrag wurde vom Gericht auch nicht als Steuer qualifiziert. Das Gericht wertete den Rundfunkbeitrag vielmehr als Abgabe, wofür im Gegenzug die Rundfunkanstalt Leistungen erbringe, wie das Bereitstellen von Rundfunkprogrammen. Dadurch würde einer Privatperson die Möglichkeit eingeräumt, die entsprechenden Programme in der Wohnung zu empfangen. Das Anknüpfen des Rundfunkbeitrages an das Vorhandensein einer Wohnung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Allein aus diesem Anknüpfungspunkt sei der Rundfunkbeitrag auch nicht als Steuer zu qualifizieren, da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Befreiung von der Zahlung bei unbilligen Härten vorsehe.

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