Ungenehmigte Fotos von fremden Grundstücken

Beispiel: Unser Nachbar hat an der Spitze der mehrere Meter hohen Tanne auf seinem Grundstück eine Webkamera angebracht. Jetzt filmt er ständig unseren Teich im Garten und stellt die Aufnahmen - um uns offenbar lächerlich zu machen - unter dem Titel "Neues aus Entenhausen" ins Internet. Darf er das?

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Zwar sind Fotos von Bauwerken und Außenansichten von fremden Anwesen und deren Verwertung jedermann grundsätzlich erlaubt - allerdings nur von einer öffentlichen Straße aus, inklusive Fahrbahn und Gehweg, nicht aber von einem Privatgrundstück. Die Stand- oder bewegten Bilder müssen dabei ohne Hilfsmittel wie Leitern, Hubschrauber und Drohnen entstanden sein. Und vor allem muss der Aufnahmestandpunkt allgemein zugänglich sein - also nicht etwa aus dem Fenster oder vom Balkon eines gegenüberliegenden Hauses aus oder gar auf einem Baum im Nachbarsgarten. Nur dann ist die sonst obligatorische Pflicht zur Zustimmung des Eigentümers des Aufnahmeobjekts hinfällig, da dessen Grundstück ja nicht betreten wird und damit keine Verletzung etwa seines Hausrechts stattfindet.

Das Recht am Bild schützt den Einzelnen zwar vor der unbefugten Verbreitung von Bildnissen. Doch als zu schützendes Bildnis gilt nur die erkennbare Wiedergabe einer Person. "Entscheidend ist also die Erkennbarkeit des Abgebildeten. Wenn auf den umstrittenen Luftaufnahmen aber gar keine Menschen zu sehen sind, können auch keine fremden Rechte am eigenen Bild verletzt worden sein", erklärt Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz. Und ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz liegt nur vor, wenn der Name des Besitzers des aufgenommenen Grundstücks und seine Adresse zusammen mit den Aufnahmen verbreitet werden.

Grundsätzlich muss nach deutschem Recht niemand ein "Ausspähen" seiner Privatsphäre hinnehmen. Allerdings ist im konkreten Fall vor Gericht immer eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen anderer vorzunehmen. So dürfen beispielsweise nach einem Urteil des Amtsgerichts München (Az. 161 C 3130/09) Luftbilder fremder Grundstücke von entsprechenden professionellen Fotografen ausdrücklich sogar frei verkauft werden, soweit weder ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild noch ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz vorliegt.

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