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Keine grundsätzliche Haftung für Schäden durch Umstürzen eines 200 Jahre alten Baumes

Keine grundsätzliche Haftung für Schäden durch Umstürzen eines 200 Jahre alten Baumes

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob eine Grundstückseigentümerin, auf deren Grundstück eine 200 Jahre alte Eiche stand, dem Nachbarn bzw. dessen Gebäudeversicherung auf Schadenersatz hafte, wenn die Eiche aufgrund eines Sturms auf das Nachbargrundstück umstürzt und dort einen Schaden verursacht. Die Eiche wies Schäden auf, die allerdings äußerlich für einen Laien nicht erkennbar waren. Die Gebäudeversicherung der Nachbarin machte einen Schadenersatzanspruch gegenüber der Grundstückseigentümerin geltend mit der Begründung, sie hätte den Baum durch einen Fachmann auf dessen Standsicherheit überprüfen lassen müssen.

Weil sie dies nicht getan habe, habe sie nach Auffassung der Versicherung eine Verkehrssicherungspflicht verletzt und hafte deshalb auf Schadenersatz. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage ab (Urteil v. 23.07.2013, Az. I-9 U 38/13). Eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Grundstückseigentümerin wurde vom Gericht verneint. Nach Auffassung des Gerichts bestand keine Verpflichtung der Grundstückseigentümerin, den Baum von einem Fachmann auf Standsicherheit überprüfen zu lassen. Denn grundsätzlich seien Schäden an Bäumen auch von einem Laien erkennbar, so z. B. an trockenen Blättern, abgestorbenen Ästen oder Pilzbefall.

Erst wenn solche Anzeichen auch für den Laien erkennbar seien, könne eine fachmännische Begutachtung des Baumes notwendig werden. Solche Anzeichen waren im zu entscheidenden Fall jedoch nicht vorhanden. Es sei nach Auffassung des Gerichts auch nicht pflichtwidrig, einen solch alten Baum zu unterhalten. Vielmehr empfand dies das Gericht als begrüßenswert.

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