Aktuelles aus Recht und Justiz

Unverträglichkeit der ABC-Schutzausrüstung führt nicht zur Dienstunfähigkeit eines Stabsarztes der Bundeswehr

Mit Urteil vom 21.02.2014 (Az. 10 A 10926/13) hat das OVG Koblenz entschieden, dass die allergische Reaktion eines Stabsarztes der Bundeswehr auf die ABC-Schutzausrüstung nicht zu dessen Dienstunfähigkeit führe.

Mit Urteil vom 21.02.2014 (Az. 10 A 10926/13) hat das OVG Koblenz entschieden, dass die allergische Reaktion eines Stabsarztes der Bundeswehr auf die ABC-Schutzausrüstung nicht zu dessen Dienstunfähigkeit führe. Er könne sich im Verteidigungsfalle von der Pflicht, eine ABC-Schutzausrüstung tragen zu müssen, befreien lassen. Ihm sei als Stabsarzt eine Verwendung im administrativen Bereich zuzumuten.

Der Kläger, der als Soldat auf Zeit als Stabsarzt bei der Bundeswehr tätig ist, wollte aufgrund einer Allergie, die zur Unverträglichkeit der ABC-Schutzausrüstung führte, vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit aus dem Dienst entlassen werden. Die Bundeswehr lehnte dies jedoch ab, weil der Kläger im administrativen Bereich Verwendung finde. Mit seinen Klagen vor dem Verwaltungsgericht Koblenz als auch vor dem OVG hatte der Kläger Erfolg. Denn bei ihm würde eine Dienstunfähigkeit vorliegen, weil er im Verteidigungsfalle keine ABC-Schutzausrüstung tragen könne. Im Weiteren führten die Gerichte aus, dass "eine rein administrative Versendung ohne Behandlungstätigkeit nicht der Dienststellung eines Arztes der Bundeswehr" entsprechen würde.

Die gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Nunmehr hat das OVG die Klage abgewiesen, weil der Kläger "nicht aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig" sei. Ein Soldat sei in Friedenszeiten dienstfähig, solange "es in der Bundeswehr eine Stelle gebe, auf der er zumutbar verwendet werden könne. Nach der BVerwG-Rechtssprechung sei dem Kläger wie jedem anderen Stabsarzt eine Verwendung im administrativen Bereich zumutbar."

Eine Dienstunfähigkeit des Klägers käme nur dann in Betracht, "wenn er auch bei administrativer Verwendung im Verteidigungsfall eine ABC-Schutzausrüstung tragen müsste und ihm dies wegen der gesundheitlichen Auswirkungen nicht zugemutet werden könnte". Wie die Beklagte ausführt, bestehe "bei den allein möglichen administrativen Verwendungen" für den Kläger nicht die Gefahr, im Verteidigungsfall ABC-Schutzausrüstung tragen zu müssen. In diesem Fall würde der Kläger von seinem Vorgesetzten eine entsprechende Befreiung bekommen, was "in Einklang mit den Dienstvorschriften der Bundeswehr" stehe.

Homeoffice für Anwälte

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice