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Gewaltschutz nach Drohungen über Facebook

Postings auf Facebook können weitreichende Folgen haben. Dies kann sogar bis zu Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz führen.

Postings auf Facebook können weitreichende Folgen haben. Dies kann sogar bis zu Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz führen. Das hat das Oberlandesgericht in Hamm bestätigt. Konkret hatte die Antragsgegnerin im Verfahren eine Frau und deren siebenjährigen Sohn über Facebook bedroht und beschimpft. Diese Bedrohungen gipfelten darin, das Kind oder ein Mitglied der Familie „kalt zu machen“, den beiden „aufzulauern“ oder aber dem Jungen einen „Stein an den Kopf zu werfen“.

Hintergrund der Drohungen und Beschimpfungen war die Annahme der Antragsgegnerin, sie sei vom Bruder der Antragstellerin betrogen worden. Die Mutter und das Kind beantragten daraufhin ein Verbot der Kontaktaufnahme und der Näherung nach dem Gewaltschutzgesetz. Das Amtsgericht in Gladbeck hatte aufgrund dieser Einträge in Facebook der Antragsgegnerin verboten, sich der Wohnung der Antragsteller näher als 100 m zu nähern, sich der Antragstellerin und ihrem Sohn näher als 30 m zu nähern. Darüber hinaus untersagte das Gericht der Antragsgegnerin, mit den Antragstellern Kontakt aufzunehmen. Insbesondere über E-Mail oder Facebook. Das OLG hatte die Anordnungen bestätigt. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Drohungen seien rechtswidrig gewesen. Auch der Umstand, dass hier eine Straftat des Bruders der Antragsstellerin vorgelegen haben könnte, biete keinen Rechtfertigungsgrund.

Das Gericht sah es auch als gegeben an, dass die Ankündigungen auch ernst zu nehmen waren, wenn sie über Facebook gepostet worden seien. Das Näherungsverbot und das Verbot der Kontaktaufnahme waren insoweit auch verhältnismäßig. Die Maßnahmen waren notwendig, um die angekündigten Rechtsgutverletzungen zu verhindern. Das Gericht hatte dann die Anordnung aber bis November 2014 befristet. Die Befristung wurde deswegen ausgesprochen, weil nach Dezember 2011 keine weiteren Drohungen mehr ausgestoßen worden seien.

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