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Existenzgründung und Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG)

Folgendes sind die Grundsätze der steuerlichen Kleinunternehmerregelung: Wenn der Umsatz des Unternehmens zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.

Folgendes sind die Grundsätze der steuerlichen Kleinunternehmerregelung: Wenn der Umsatz des Unternehmens zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird, wird keine Umsatzsteuer erhoben. Besonderheiten gibt es dann, wenn das Unternehmen in der Mitte des Jahres seinen Gewerbebetrieb aufgenommen hat, beim sogenannten Rumpfgeschäftsjahr. Dann muss der tatsächlich erzielte Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umgerechnet werden. Wer nach seinen Geschäftszahlen Kleinunternehmer ist, sollte so lange es geht erst einmal von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Dann spart man sich den lästigen Aufwand mit den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der jährlichen Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt, und auch der Steuerberater kann so lange keine Rechnung für (überflüssige) Arbeiten schreiben. Zu bedenken ist auch: Wer keine Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweisen muss, kann dem Verbraucher ganz legal um 19 Prozent niedrigere Rechnungen schreiben! Der Hauptgrund, warum der Unternehmer sinnvoll gelegentlich auf die Kleinunternehmerregelung verzichten sollte, ist dann, wenn das Unternehmen sehr hohe Anfangsinvestitionen benötigt. Die in den dafür erhaltenen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer geht sonst für den Kleinunternehmer verloren. In diesem Fall kann der Unternehmer ein Optionsrecht ausüben. Er erklärt dann nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG gegenüber dem Finanzamt, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Die Erklärung ist bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung noch möglich. Der Unternehmer ist daran allerdings fünf Jahre lang gebunden. Und Vorsicht, wenn das Unternehmen besser läuft als erwartet, kann es recht schnell sein, dass die Größenordnungen nach § 19 Abs. 1 UStG überschritten werden. Dann bleibt dem Unternehmer keine andere Wahl, als sofort im Jahr nach dem Überschreiten Umsatzsteuer in den Rechnungen auszuweisen und entsprechend beim Finanzamt zu erklären.

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