Aktuelles aus Recht und Justiz

Bundestag schützt Verbraucher vor dem Abmahn-Unwesen

Das neue Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken begrenzt die Rechtsanwaltskosten einer ersten Abmahnung gegenüber einem Verbraucher auf 155,30 Euro.

Das neue Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken begrenzt die Rechtsanwaltskosten einer ersten Abmahnung gegenüber einem Verbraucher auf 155,30 Euro.

Eine Klage gegen den Verbraucher muss vor dessen Heimatgericht erhoben werden. Am 09.10.2013 ist das neue Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft getreten. Wie viele Eltern haben nicht schon eine saftig-teure Abmahnung von einer Rechtsanwaltskanzlei bekommen, weil von ihrem Internetanschluss aus die – meist jugendlichen – Kinder Musik oder Videos oder Computerspiele heruntergeladen und getauscht haben.

  1. Bisher wurde der Wert einer Urheberrechtsverletzung an dem Wert des geschützten Werkes für seinen Eigentümer bewertet. Das konnten leicht mehrere Zehntausend Euro sein. Die vom Störer zu erstattenden Rechtsanwaltskosten konnten dann leicht bei 1.500 Euro oder mehr liegen. Das soll jetzt vorbei sein: Wenn der Abgemahnte eine natürliche Person ist, die das Werk nur privat nutzt nicht bereits vertraglich oder gerichtlich zur Unterlassung verpflichtet ist, begrenzt der neue § 97a (3) UrhG den Streitwert auf 1.000 Euro. Aber: Diese Begrenzung des Streitwertes gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Welche Umstände es billig und gerecht machen, den Streitwert – und damit die zu erstattenden Kosten – heraufsetzen, wird vor den Gerichten wohl noch auszustreiten sein. Die Teilnahme an Tauschbörsen kann also weiterhin teuer sein.

  2. Grundsätzlich kann eine Klage gegen den Verletzer eines Urheberrechts am Ort der Tat erhoben werden. Bei der Teilnahme an einer Tauschbörse im Internet ist das überall. Damit konnte der Kläger sich praktisch jedes Gericht aussuchen, das ihm günstig erschien – und wenn es nur dazu diente, mit einer großen Entfernung Druck auf den abgemahnten Verbraucher auszuüben. Das ist jetzt vorbei: Wenn eine natürliche Person, die das Werk nur privat nutzt, verklagt werden soll, ist nur noch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte wohnt (§ 104a (1) 1 UrhG). Das bedeutet jetzt, dass eine erstmalige Klage gegen einen Verbraucher wegen privater Teilnahme an einer Tauschbörse nicht mehr vor irgendeinem Landgericht in Deutschland, z.B. in Hamburg, sondern nur vor dem Amtsgericht erhoben werden kann, in dessen Bezirk er wohnt.

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