Aktuelles aus Recht und Justiz

Zulässigkeit der Verwendung fremder Fotos auf Internetseiten

Heutzutage ist der Internetauftritt für Unternehmen von besonderer Bedeutung. Aber auch Privatpersonen betreiben eigene Internetseiten, um deren Hobbys oder Familie zu präsentieren.

Heutzutage ist der Internetauftritt für Unternehmen von besonderer Bedeutung. Aber auch Privatpersonen betreiben eigene Internetseiten, um deren Hobbys oder Familie zu präsentieren.

Dabei soll freilich die Darstellung der Internetseiten professionell und interessant sein, um eine möglichst hohe Besucheranzahl zu erreichen. Dies geschieht häufig durch die Verwendung von Fotoaufnahmen. Gerade bei der Verwendung von Fotoaufnahmen sollte jedoch besondere Sorgfalt aufgewendet werden.

Zum einen kann durch die Verwendung fremder Fotoaufnahmen das Urheberrecht betroffen sein. Fotoaufnahmen genießen nämlich Urheberrechtsschutz, sodass die Verwendung in der Regel nicht ohne Zustimmung des Urhebers, des Fotografen, erfolgen darf. Geschieht dies dennoch, so drohen kostenpflichtige urheberrechtliche Abmahnungen, worin in der Regel Unterlassungsansprüche und Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Darüber hinaus ist bei Fotoaufnahmen von Personen aber auch deren Persönlichkeitsrecht zu berücksichtigen und zu wahren. Nach § 22 Abs.1 Kunsturheberrechtsgesetz dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine Verwendung von Fotoaufnahmen ohne Einwilligung der abgebildeten Person kann einen rechtswidrigen Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht bedeuten, was ebenfalls einen Unterlassungsanspruch und auch Schadenersatzansprüche nach sich ziehen kann. Darüber hinaus kann dies auch strafrechtlich sanktioniert werden. Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot nach § 22 Kunsturheberrechtsgesetz enthält § 23 Kunsturheberrechtsgesetz.

Dort heißt es: Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Als Fazit kann festgehalten werden, dass ohne Einwilligung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers an einer Fotoaufnahme oder der abgebildeten Person eine Verwendung grundsätzlich unzulässig ist. Lediglich in engen Grenzen ist eine Einwilligung nicht erforderlich.

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