Aktuelles aus Recht und Justiz

Juristische Tipps beim Verkaufen

Wie kann man als Verkäufer das Risiko von rechtlichen Schritten der Käufer nach einem Verkauf herabsetzen?

Wie kann man als Verkäufer das Risiko von rechtlichen Schritten der Käufer nach einem Verkauf herabsetzen?

  1. Widerrufsbelehrung

Sorgen Sie dafür, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 355 BGB in Verbindung mit Spezialgesetzen, also bei fast allen Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern, besonders beim Fernabsatz, bei Fernunterricht, Bankgeschäften und bei Haustürgeschäften den gesetzlichen Formen entspricht. Der Gesetzgeber hat die Einzelheiten ganz detailliert vorgeschrieben, und nur, wenn diese Belehrungspflichten eingehalten werden, kann der Verkäufer einen späteren Widerruf mit einiger Sicherheit ausschließen.

  1. Arbeit an der Artikelbeschreibung

Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt, vgl. § 442 Absatz 1 BGB. Von höchster Wichtigkeit ist die ganz präzise Artikelbeschreibung. Und das bedeutet ganz besonders, schriftlich hinzuweisen auf alles, was ein Käufer jemals später an dem verkauften Gegenstand möglicherweise beanstanden könnte. Lassen Sie den Käufer die Kenntnis von den ganz speziellen Fehlern eventuell sogar im Kaufvertrag noch mal extra gegenzeichnen. Definitionsgemäß ist nämlich ein Mangel jede Abweichung von der verkehrsüblichen oder von der vereinbarten Beschaffenheit. Wenn der Käufer nachweislich beim Kauf schon von einem Mangel Kenntnis hat, dann kann er das ja über den angemessenen Preis ausgleichen und ist damit später damit ganz legal und auch fair ausgeschlossen.

  1. Keine Zusicherungen oder Garantien

Zusicherungen oder Garantien geben dem Käufer über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Rechte. Erteilen Sie derartige Zusicherungen oder Garantien nur, wenn sie sich 100 Prozent sicher sind, dass im Ergebnis daraus keine Reklamationen hergeleitet werden können.

  1. Vertraglicher Ausschluss von Mängelgewährleistung

Die dem Käufer zustehenden Gewährleistungsansprüche können seitens des Unternehmers so gut wie überhaupt nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden, vgl. dazu § 475 Absatz 1 BGB. Bei Privatverkäufern mag eine Klausel, wie – verkauft wie gesehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung – gerade noch halten. Sie hilft aber nichts beim arglistigen Verschweigen von Mängeln, sprich versuchtem Betrug. Um unangenehme Auseinandersetzungen über diese Variante zu vermeiden, geht die Empfehlung dahin, statt von fraglichen Ausschlüssen der Gewährleistung lieber an der Artikelbeschreibung zu arbeiten, und großzügig eine etwaige Stornierung des Kaufs von vorneherein mit einzukalkulieren.

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