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Keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch begrenzte Überstundenklausel

Keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch begrenzte Überstundenklausel

In vielen Arbeitsverträgen findet sich die Regelung, dass Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Überstunden definiert das Arbeitszeitgesetz als Arbeitszeit, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht und 48 Stunden in der Woche nicht überschreitet. Naturgemäß kann es aus Sicht des Arbeitnehmers unbefriedigend sein, über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus die Arbeit zu verrichten, diese jedoch in der Regel nicht bezahlt zu bekommen.

Daher stellt sich die Frage, ob die Klausel gegen das Benachteiligungsverbot aus § 307 Absatz 1 BGB verstößt. Bereits im Jahr 2010 hatte das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung getroffen, dass eine pauschale Abgeltung von Überstunden ohne Einschränkung nicht dem Transparenzgebot des Bürgerlichen Gesetzbuches entspreche. Diese Entscheidung wird durch das vorliegende Urteil des Landesarbeitsgerichts in Hamm konkretisiert.

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber einen Formulararbeitsvertrag verwendet, der die Regelung enthielt, dass bis zu zehn Überstunden in der Woche mit dem Gehalt pauschal abgegolten seien, nicht gesondert vergütet und auch nicht durch Freizeit ersetzt werden sollte. Zudem enthielt der Arbeitsvertrag die Regelung, dass erst ab der elften Überstunde pro Monat eine Vergütung erfolgen sollte. Hiergegen richtete sich die Klage des Arbeitnehmers. Er hielt die Klausel für intransparent und begehrte mit der Klage Vergütung auch für die erste bis zehnte Überstunde im Monat.

Wie bereits die Vorinstanz wies das Landesarbeitsgericht die Klage ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Arbeitsvertrag eine klare Regelung enthalte, die ausreichend konkretisiere, welche Arbeitsleistung vom Kläger zu erbringen sei, um das vereinbarte Bruttomonatsgehalt zu erlangen. Diese Klausel habe der Kläger bei Vertragsschluss so unterschrieben. Die Anforderungen seien ihm also bekannt gewesen. Die Klausel sei auch nicht überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB. Klauseln, wonach Überstunden mit dem vereinbarten Gehalt abgegolten sein sollen, seien nicht ungewöhnlich, sondern in der Praxis sehr verbreitet. Daher erachtete das Gericht die Überstundenklausel für rechtswirksam. (LAG Hamm 22.05.2012, 19 Sa 1720/11).

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