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Erweiterung der Fluggastrechte bei Verspätungen

In einer Entscheidung vom 17.09.2013 (Az. X ZR 123/10) erweitert der Bundesgerichtshof (BGH) die Fluggastrechte.

In einer Entscheidung vom 17.09.2013 (Az. X ZR 123/10) erweitert der Bundesgerichtshof (BGH) die Fluggastrechte. Nach der Fluggastrechteverordnung (VO (EG) 261/2004) waren bisher Ausgleichsansprüche für Verspätungen - von mindestens drei Stunden - in den Fällen gegeben, in denen sich der Flug zum persönlichen Endziel verspätete.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatten die Kläger eine Flugreise von Miami über Madrid nach Düsseldorf gebucht. Die Kläger hatten in Miami die Bordkarten für die gesamte Reise erhalten. Der Abflug von Miami nach Madrid hatte sich um eine Stunde 20 Minuten verzögert. Da der Weiterflug nach Düsseldorf von einem ausgelagerten Terminal des Flughafens erfolgen sollte und die Maschine aus Miami Verspätung hatte, versäumten die Kläger ihren nicht verspäteten Anschlussflug nach Düsseldorf. Erst mit siebeneinhalb Stunden Verspätung kamen die Kläger in Düsseldorf an.

In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hatte ihr aber stattgegeben. Der BGH setzte zunächst das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob Fluggästen bei Verzögerungen des Abflugs, die unterhalb der in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung geregelten Grenze liegen, gleichwohl Ausgleichsansprüche nach Art. 7 der Verordnung zustehen, wenn sich die Ankunft am Zielort aber um mindestens drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit verzögert hat.

Mit Urteil vom 26.02.2013 hatte der EuGH die Fluggastrechteverordnung ausgelegt (NJW 2013, 2191). Daraufhin nahm der BGH seine Vorlage zurück und wies die Revision der Fluggesellschaft zurück. Der BGH hat die Ausgleichsforderung für begründet erachtet. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH stehen Fluggästen Ausgleichsansprüche nach Art. 7 der Verordnung auch dann zu, wenn der Fluggast – wie die Kläger – aufgrund einer Flugverspätung ihr persönliches Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen. Dies soll nach dem BGH auch dann gelten, wenn durch die Verspätung ein selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird.

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