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Mietkaution Zinsausschlussklausel in Altverträgen

In sehr vielen noch existierenden Altmietverträgen (aus den 70er Jahren) finden sich Formulierungen zur Mietkaution unter Zinsausschluss. Seit dem 01.01.1983 gibt es eine gesetzliche Bestimmung, dass Mietkautionen zu verzinsen sind.

In sehr vielen noch existierenden Altmietverträgen (aus den 70er Jahren) finden sich Formulierungen zur Mietkaution unter Zinsausschluss. Seit dem 01.01.1983 gibt es eine gesetzliche Bestimmung, dass Mietkautionen zu verzinsen sind. Ein Ausschluss der Verzinsung war ab diesem Zeitpunkt wegen der gesetzlichen Regelung nicht mehr möglich. Bei sog. Altverträgen, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, war ein Zinsungsausschluss rechtlich zulässig, allerdings hängt die Wirksamkeit des Ausschlusses davon ab, ob es sich bei dem Ausschluss um eine Individualvereinbarung oder eine Vertragsklausel im Sinne einer AGB handelt.

Bei einem Formularmietvertrag, wie er oftmals verwendet wurde, handelt es sich nach herrschender Meinung immer um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die einer sog. Inhaltskontrolle unterliegen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Mietverträge aus einer Zeit stammen, in der das Gesetz über die AGB, welches erst im Jahre 1977 in Kraft trat, noch nicht existent war. Liegt ein Formularvertrag vor, ist die darin enthaltene Bestimmung zu der zinslosen Kaution nach herrschender Rechtsprechung eine Klausel, die den Mieter unangemessen benachteiligt und aus diesem Grund gegen § 307 BGB verstößt. Die unangemessene Benachteiligung ergibt sich dabei daraus, dass die Mietkaution nur eine Sicherheit, nicht aber zusätzliche Einkünfte für den Vermieter darstellen soll.

Hinzukommt das wegen der fortschreitenden Geldentwertung berechtigte Interesse des Mieters an einem Zuwachs des Kautionsguthabens. Ist hingegen die zinsfreie Kaution individuell vereinbart worden, dann wäre ein solcher Zinsausschluss wirksam und eine Verzinsung muss in diesem Fall nicht erfolgen. Besteht eine Verzinsungspflicht, muss die Anlage der Kaution zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz zu erfolgen, und zwar rückwirkend ab Zahlung der Kaution durch den Mieter. Zu dieser Rechtsproblematik können Sie sich jederzeit kompetent von den Rechtsanwälten der Deutschen Anwaltshotline beraten lassen.

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