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Wie man gegen Cybermobbing vorgehen kann

Das Problem des Cybermobbings nimmt stetig zu. Darunter versteht man das Beleidigen, Bloßstellen oder Belästigen anderer Personen unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmedien.

Das Problem des Cybermobbings nimmt stetig zu. Darunter versteht man das Beleidigen, Bloßstellen oder Belästigen anderer Personen unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmedien. Das Cybermobbing findet somit insbesondere unter Jugendlichen statt – Betroffene können unter Cybermobbing sehr leiden.

Betroffene können sich gegen diffamierende oder beleidigende Interneteinträge oder Verbreitungen mittels Mobiltelefone juristisch zur Wehr setzen. Dabei steht Ihnen die Möglichkeit offen, gegen den oder die Täter zivilrechtlich und/oder strafrechtlich vorzugehen. In strafrechtlicher Hinsicht kann das Cybermobbing u.a. die Straftatbestände der Beleidigung oder der üblen Nachrede erfüllen. Es ist deshalb den Betroffenen zu empfehlen, Strafanzeige zu erstatten. In zivilrechtlicher Hinsicht ist eine Strafanzeige auch deshalb sinnvoll, da über die strafrechtlichen Ermittlungen der Täter ermittelt werden kann. Das Verwerfliche am Cybermobbing ist es nämlich, dass sich die Täter in der Anonymität des Internets vermeintlich sicher fühlen und erst einmal unbekannt bleiben. Dies ist aber auch deshalb besonders verwerflich, weil der Betroffene nicht weiß, wer hinter den Cybermobbing-Attacken steckt.

In zivilrechtlicher Hinsicht stellt Cybermobbing regelmäßig einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist aus Artikel 1 Grundgesetz abgeleitet und enthält ein umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit. Aus einem rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht können Unterlassungsansprüche der Betroffenen gegen den Täter und gegebenenfalls Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche folgen. Die Höhe ist nach dem jeweiligen Einzelfall zu bewerten.

Häufig werden Internetportale für Cybermobbing-Attacken missbraucht, weshalb sich die Frage stellt, inwiefern der Betreiber eines Internetportals haften könnte. Die Rechtsprechung hat dies dahingehend entschieden, dass der Betreiber eines Internetportals dann haftet, wenn ihm eine Cybermobbing-Attacke bekannt oder mitgeteilt worden ist. Dann muss er handeln und jedenfalls den diffamierenden Beitrag löschen, andernfalls auch der Betreiber des Internetportals in zivilrechtlicher Hinsicht in Anspruch genommen werden kann. Betroffenen von Cybermobbing ist zu empfehlen, durch das Anfertigen von Screenshots über die diffamierenden Einträge Beweise zu sichern und Eltern, Freunde oder Bekannte als Zeugen hinzuzuziehen.

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