Aktuelles aus Recht und Justiz

Patientenrechtegesetz

Patientenrechtegesetz

Am 26. Februar 2013 ist das Patientenrechtegesetz (PRG) in Kraft getreten. Sinn und Zweck dieses Patientenrechtegesetzes ist es insbesondere die Position der Patienten gegenüber den Leistungserbringern, z. B. Ärzten und Krankenhäusern sowie den Krankenkassen zu stärken. Vor der Einführung des Patientenrechtegesetzes waren die einzelnen Rechte der Patienten in unterschiedlichen Gesetzen (insbesondere BGB und SGB V) verstreut, man könnte auch sagen „versteckt“.

Nachfolgend werden die wesentlichen Inhalte des neuen Gesetzes darlegt:

Das Arzt-Patienten-Verhältnis ist im sogenannten Behandlungsvertrag zusammengefasst. Das bedeutet, dass alle Rechte und Pflichten, die mit einer ärztlichen Behandlung im Zusammenhang stehen (dazu zählen z. B. das Aufklärungsgespräch und die Einsicht in die Patientenakte), zusammengestellt und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert sind.

Niedergelassene Ärzte und Krankenhäuser sind verpflichtet, Fehler, die bei der Behandlung unterlaufen oder beinahe unterlaufen sind, zu dokumentieren und auszuwerten. Mit der Einführung des des PRG wurden die Schlichtungsverfahren vereinheitlicht und die Krankenkassen verpflichtet, ihre Versicherten bei einem Verdacht auf Behandlungsfehler zu unterstützen.

Bezügliche der Arzthaftung sind die von den Gerichten entwickelten Instrumente zur Beweislastverteilung in das BGB eingefügt worden. In der Vergangenheit war insbesondere die Frage, ob ein festgestellter Fehler des Behandelnden ursächlich für den eingetretenen Schaden gewesen ist, mit erheblichen Beweisschwierigkeiten verbunden.

Nun ist auch eine sogenannte Beweislastumkehr eingeführt worden: Der Patient muss beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und dass dieser für den eingetretenen Gesundheitsschaden ursächlich ist. Bei groben Behandlungsfehlern hingegen muss der Arzt bzw. Behandelnde beweisen, dass der nachgewiesene Fehler nicht den Schaden verursacht hat.

Weiterhin müssen Patienten künftig verständlich und umfassend über Behandlungen und Diagnosen aufgeklärt werden. Es muss rechtzeitig vorher ein persönliches Gespräch geführt werden. Auch gegenüber den Krankenkassen wurden die Rechte des Patienten gestärkt:

In Genehmigungsverfahren erhalten die Krankenkassen eine gesetzliche Frist von grundsätzlich drei Wochen. Wenn sie innerhalb dieser Frist nicht handeln, wird der Antrag als genehmigt behandelt.

Homeoffice für Anwälte

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice