Aktuelles aus Recht und Justiz

Nachweis einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt

Immer wieder geht es vor Gericht um die Frage, ob der Führer eines Fahrzeugs vorsätzlich oder lediglich fahrlässig betrunken am Straßenverkehr teilgenommen hat.

Immer wieder geht es vor Gericht um die Frage, ob der Führer eines Fahrzeugs vorsätzlich oder lediglich fahrlässig betrunken am Straßenverkehr teilgenommen hat. Um eine vorsätzliche Begehungsweise annehmen zu können, muss der Nachweis vor Gericht erbracht werden, dass der Fahrzeugführer absichtlich gehandelt oder die Trunkenheit zumindest billigend in Kauf genommen hat.

Zu der Feststellung, dass der Fahrzeugführer zumindest die Trunkenheit billigend in Kauf genommen hat, als er am Straßenverkehr teilnahm, kommen Gerichte und Staatsanwaltschaft dann schnell, wenn ein Gutachten zur Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt zu dem Schluss kommt, dass die Alkoholkonzentration hoch, also mindestens im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit lag. Dann wird dem Fahrzeugführer häufig einfach unterstellt, dass er wusste, dass er alkoholisiert war und daher auch wusste, dass er am Straßenverkehr nicht hätte teilnehmen dürfen.

Diese mangelhafte Erforschung der inneren Tatseite hat nun durch eine Entscheidung des OLG Brandenburg wieder einmal einen Dämpfer bekommen. Der Angeklagte war wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt verurteilt worden, weil er mit einem Leichtkraftrad gegen Mittag am Straßenverkehr teilgenommen hatte und beim Anhalten gestolpert war. Zudem erwies sich vor Gericht, dass er nur schwankend gehen konnte. Das Gutachten zur Blutalkoholkonzentration hatte einen Wert von 1,51 Promille ergeben.

Das Amtsgericht vertrat den Standpunkt, dass der Angeklagte hätte wissen müssen, dass er nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei, da er die Ausfallerscheinungen hätte bemerken müssen. Daher hätte ihm vor Fahrantritt bewusst sein müssen, dass er nicht mehr am Straßenverkehr hätte teilnehmen dürfen.

Diesen Ausführungen mochten sich die Richter am Oberlandesgericht so nicht anschließen. Sie bemängelten insbesondere, dass das Amtsgericht die innere Tatseite nicht ausreichend erforscht habe. Nur weil der Angeklagte die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit überschritten habe, könne nicht einfach auf einen bedingten Vorsatz geschlossen werden, wenn kein Geständnis vorliege. Es müssten vielmehr alle Umstände des Einzelfalls gewürdigt werden, wie zum Beispiel auch die Einnahme von Medikamenten. Nur eine lückenlose Feststellung rechtfertige die Annahme einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt.

Im vorliegenden Falle habe das Amtsgericht zum Beispiel nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte Medikamente gegen Bluthochdruck eingenommen habe. Wegen dieser fehlerhaften Feststellungen wurde Angelegenheit daher zurückverwiesen, um die erforderlichen Feststellungen treffen zu können (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2013, (2) 53 Ss 1/13 (4/13).

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