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Verbandsinterner Rechtsweg ist einzuhalten

Mit so einem Ausgang des Gerichtsverfahrens hatte das klagende Vereinsmitglied nicht gerechnet. Der Kläger ist Mitglied des beklagten Vereins und nahm seit längerem als Leistungssportler erfolgreich am Wettkampfbetrieb teil.

Mit so einem Ausgang des Gerichtsverfahrens hatte das klagende Vereinsmitglied nicht gerechnet. Der Kläger ist Mitglied des beklagten Vereins und nahm seit längerem als Leistungssportler erfolgreich am Wettkampfbetrieb teil. Seit Frühjahr 2013 verweigerte der Verein weitere Meldungen des Klägers zu diesen gewünschten Wettkämpfen und begründete dies mit sportlichen Erwägungen. Des Weiteren berief sich der Verein darauf, dass es ausschließlich in seiner Entscheidungskompetenz liege, welchen Sportler er zu welchen Wettkämpfen schicke.

Demgegenüber sah der Kläger die Entscheidung als willkürlich und als Reaktion auf sein dem Verein offenbar nicht genehmes Verhalten an. Mit seiner Klage wollte er durch das angerufene Gericht feststellen lassen, dass seine Suspendierung vom Wettkampfbetrieb – die er als generelle Suspendierung ansah – von der Vereinssatzung nicht gedeckt, damit rechtswidrig war und ihn in seinen Mitgliedschaftsrechten verletzte.

Hierauf ging das angerufene Gericht in seinem die Klage abweisenden Urteil überhaupt nicht ein, sondern wies die Klage als unzulässig zurück. Dabei folgte es vollumfänglich dem weiteren Rechtsvortrag des beklagten Vereins, wonach der Kläger vor Anrufung des ordentlichen Gerichts zunächst den Vereins- bzw. Verbandsrechtsweg durch Anrufung des Schiedsgerichtes des für die Wettkämpfe zuständigen Fachverbandes hätte ausschöpfen müssen.

Mit seiner Teilnahme an den Wettkämpfen des Fachverbandes hat sich der Kläger nach Entscheidung des Gerichtes den Wettkampfbestimmungen und der Rechtsordnung des Fachverbandes unterworfen. Danach entscheidet das Schiedsgericht des Fachverbandes u.a. in Disziplinarangelegenheiten.

Die Suspendierung vom Wettkampfbetrieb bzw. das Startverbot für einen bestimmten Wettkampf stellt nach Auffassung des Gerichts eine Disziplinarangelegenheit dar, für die vor Anrufung des staatlichen Gerichtes zunächst vom Kläger die Entscheidung des Verbandsschiedsgerichtes hätte eingeholt werden müssen. Da dieser verbandsinterne Rechtsweg nicht zuvor beschritten wurde, wurde die Klage als unzulässig abgewiesen, ohne dass das Gericht auf die Frage der eventuellen Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beklagten eingehen musste. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt. Amtsgericht Bochum, Az. 47 C 69/13.

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