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Haben Arbeitnehmer ein Recht auf Hitzefrei?

In der letzten Woche gab es bereits Temperaturen von weit über 30°C. Viele Arbeitnehmer fragen sich dann, ob bei diesen Temperaturen über überhaupt noch gearbeitet werden muss oder ob man sich im Notfall auch selbst "hitzefrei" nehmen kann.

In der letzten Woche gab es bereits Temperaturen von weit über 30°C. Viele Arbeitnehmer fragen sich dann, ob bei diesen Temperaturen über überhaupt noch gearbeitet werden muss oder ob man sich im Notfall auch selbst "hitzefrei" nehmen kann. Aus rechtlicher Sicht gilt im Arbeitsverhältnis § 618 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), welcher verlangt, dass die Arbeitsräume so einzurichten sind, dass der Arbeitnehmer vor Gefahren an Leib und Leben geschützt ist. Eine Konkretisierung dieser Vorschrift findet sich in der Arbeitsstättenverordnung und in den technischen Regeln für Arbeitsstätten zur Raumtemperatur. Diese sehen vor, dass die Temperatur am Arbeitsplatz 26 °C nicht überschreiten soll. Wird diese Temperatur überschritten, soll der Arbeitgeber Maßnahmen treffen, um die Wärmebelastung zu mindern. Ab 30 °C muss er dies tun und oberhalb von 35 °C ist der Raum nicht mehr als Arbeitsraum geeignet. Ausschlaggebend ist jeweils die Innentemperatur.

Unter Umständen können sich für den Arbeitgeber aber auch weitergehende Pflichten ergeben, nämlich dann, wenn Arbeitnehmer beispielsweise aufgrund ihres Alters oder einer Schwerbehinderung besonders schützenswert sind. Dann muss der Arbeitgeber rechtzeitig Abhilfe schaffen durch ausreichende Belüftung oder eine Klimaanlage oder er muss kostenlose Getränke bereitstellen. Wie der Arbeitgeber diese Abhilfe schafft, bleibt allerdings ihm überlassen. Der Arbeitnehmer kann daher nicht eine Klimaanlage einfordern, wenn der Arbeitgeber andere Maßnahmen zur Senkung der Temperatur vorgesehen hat. Dem Betriebsrat steht nach §§ 87 Abs. 1 Nummer 7, 91 Betriebsverfassungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht bei Gesundheitsschutzmaßnahmen zu. Daher kann sich der Arbeitnehmer auch an den Betriebsrat wenden und diesen bitten, auf den Arbeitgeber einzuwirken.

Sind die Temperaturen im Büro unzumutbar und schafft der Arbeitgeber keine Abhilfe, kann der Arbeitnehmer seine Leistung nach § 273 Abs. 1 BGB verweigern. Allerdings muss der Arbeitnehmer in Fällen, in denen er sich selbst „hitzefrei“ nimmt, genau abwägen, wann er solche Maßnahmen ergreifen darf und ob die Arbeitsverweigerung verhältnismäßig ist. Bei einem kurzzeitigen Ausfall der Klimaanlage darf sich der Arbeitnehmer daher nicht den ganzen Tag freinehmen. In jedem Fall empfiehlt es sich, den Chef frühzeitig auf die Temperaturen im Büro anzusprechen. Vielleicht lässt sich der Chef dann überreden, die Arbeit ruhen zu lassen und seine Mitarbeiter in den Biergarten einzuladen.

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