Aktuelles aus Recht und Justiz

Kinder zahlen für ihre Eltern

Nach dem BGB sind sich Verwandte in gerader Linie (also Kinder, Eltern, Großeltern) gegenseitig zu Unterhalt verpflichtet. Voraussetzung hierfür ist, dass der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist.

Nach dem BGB sind sich Verwandte in gerader Linie (also Kinder, Eltern, Großeltern) gegenseitig zu Unterhalt verpflichtet. Voraussetzung hierfür ist, dass der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist.

Die Betreuung in einer Pflegeeinrichtung ist teuer und muss zunächst aus dem Einkommen und Vermögen des zu Pflegenden bestritten werden. Reichen Rente, Leistungen aus der Pflegekasse und sonstige Einnahmen des zu Pflegenden nicht aus, springt das Sozialamt ein und übernimmt die Kosten der Heimunterbringung.

Das Sozialamt ist aber nur nachrangig für die Zahlungen zuständig, daher wird ermittelt, ob Verwandte vorhanden sind, die zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sind. Falls ja wird das Sozialamt demjenigen mitteilen, das es Sozialleistungen gewährt und den Unterhaltsverpflichteten auffordern, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen um dessen Leitungsfähigkeit zu überprüfen.

Die meisten älteren Menschen werden gar nicht wollen, dass ihre Kinder für sie Unterhalt zahlen müssen. Dies ist jedoch unerheblich, da das Sozialamt die Unterhaltsansprüche des älteren Menschen gegen seine Kinder auf sich überleitet. Das bedeutet, dass nunmehr das Sozialamt die Ansprüche geltend machen kann. Daher ist man auch verpflichtet, dem Sozialamt seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse offen zu legen.

Wann und wieviel Unterhalt muss nun aber tatsächlich gezahlt werden? Gegenüber den Eltern ist von der Rechtsprechung ein recht hoher Selbstbehalt (das ist die Summe, die man für sich selbst behalten darf) festgelegt worden. So ist für Alleinstehende momentan ein Selbstbehalt in Höhe von 1600,00 € vorgesehen, für Verheiratete von 2880,00 €. Diese Summe beinhaltet auch die Warmmiete. Sollte der Unterhaltsverpflichtete mehr Geld zur Verfügung haben, ist er jedoch nur verpflichtet, die Hälfte der den Selbstbehalt übersteigenden Summe als Elternunterhalt zu zahlen.

Weiterhin ist oftmals fraglich, ob der Unterhaltsverpflichtete auch sein Vermögen (Immobilien, Sparguthaben, Altersvorsorge etc.) aufwenden muss, um seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen oder ob sein Vermögen als sogenanntes Schonvermögen unantastbar ist und ihm somit belassen wird.

Die Berechnung des Selbstbehaltes und des Schonvermögens ist zum Teil sehr kompliziert und für den Laien oftmals schwer nachzuvollziehen. Die Berechnungen des Sozialamtes und ein damit verbundener Bescheid sollten aber nicht einfach hingenommen werden.

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