Aktuelles aus Recht und Justiz

Gebühren für ein Pfändungschutzkonto

Mit Wirkung ab dem 01.01.2012 hat das Pfändungsschutzkonto kurz P-Konto genannt den Vorrang vor anderen Vollstreckungsschtzmaßnahmen in Bezug auf den Schutz von Kontenguthaben.

Mit Wirkung ab dem 01.01.2012 hat das Pfändungsschutzkonto kurz P-Konto genannt den Vorrang vor anderen Vollstreckungsschtzmaßnahmen in Bezug auf den Schutz von Kontenguthaben. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einiger Kreditinstitute findet sich im Zusammenhang mit dem Führen eines P-Kontos teilweise die Verpflichtung des Kontoinhabers (erhöhte) Gebühren zu bezahlen. Der BGH hatte vor kurzem die Gelegenheit sich zu der Wriksamkeit dieser Klauselnn zu äußern. Er entschied mit Urteil am 13.11.2012, dass die Klausel im Verkehr mit Verbrauchern gem. § 307 Abs.1, Satz 1, Abs.2, Nr.1 BGB hiernach unwirksam ist, wenn der Kunde "bei Umwandlung seines schon bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ein über der für das Girokonto zuvor vereinbarten Kontoführungsgebühr liegendes Entgelt zu zahlen hat oder das Kreditinstitut bei der Neueinrichtung eines Pfändungsschutzkontos ein Entgelt verlangt, das über der Kontoführungsgebühr für einen Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angebotenen Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt liegt, BGH Urteil vom 13.11.2012 -XI ZR 500/11. Der BGH bestätigte die Auffassung der Vorinstanz wonach solche Entgeltklauseln als (Preis-)Nebenabreden, durch die ein allgemeiner Betriebsaufwand, Aufwand für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten die im eigenen Interesse des Kreditinstitus liegen, auf den Kunden abgewälzt wird, kontrollfähig sind, weil darin weder eine deklaratorische Klausel zu sehen ist noch eine solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmt und damit § 307 Abs.3 BGB einer Kontrolle nicht entgegen steht. Nach Auffassung des BGH aaO. gelte diese Einteilung, kontrollfreie Preisabrede und kontrollfähige Preisnebenabrede, auch dann, soweit wie im zu entscheidenden Fall, die beanstandete Entgeltklausel in dem Regelwerk Preis- und Leistungsverzeichnis enthalten sei. Klargestellt wurde vom BGH aaO, dass es sich bei einem P-Konto um ein herkömmliches Girokonto handelt, das durch eine den Girovertrag ergänzende Vereinbarung zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden als "Pfändungsschutzkonto" geführt wird und nicht wie teileise in der Literatur vertreten um eine neue Kontoart mit gegenüber dem zugrundeliegenden Girovertrag selbständigen Hauptleistungspflichten und auch nicht um ein "aliud" gegenüber dem Girokonto, wie das Landgericht Frankfurt a.M. ZVI 2012, 32 [34] meint.

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