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Unterschiedliche Verjährungsfristen beim Anlegerschutz

Unterschiedliche Verjährungsfristen beim Anlegerschutz

Schadensersatzansprüche gegen die Bausparkasse Badenia waren wegen arglistiger Täuschung über nicht mitgeteilte Vermittlungsprovisionen von über 15 % vom Kaufpreis auch wesentlich später als drei Jahre nach der Zeichnung der Anlage noch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist begann erst bei voller Kenntnis aller Umstände zu laufen, sogar trotz Kenntnis des Prozessbevollmächtigten von einem kritischen Prüfbericht. Das hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe gerade noch in einem Anlegerschutzfall mit Urteil vom 27.11.2012 (Aktenzeichen 17 U 236/11) mit Hinweis auf § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) entschieden.    

Nun schränkt die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen vom 26. Februar 2013 (Aktenzeichen XI ZR 498/11) die Haftung der Banken bei einer maroden Anlage in einen Filmfond wieder etwas ein. Der BGH legte nämlich in dem entschiedenen Fall den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist schon auf den Zeitpunkt der Zeichnung der Investition vor. Nicht nur die objektiven, sondern auch die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB seien bereits bei Zeichnung der Beteiligung erfüllt. Insbesondere sei davon auszugehen, dass der Kläger bereits bei Zeichnung der Fondsbeteiligung wusste, dass die Beklagte für deren Vermittlung eine Rückvergütung in Form eines Anteils am Agio erhielt.
Im entschiedenen Fall hatte sich die Bank sich selbst erst einmal satte 8,25 Prozent der Zeichnungssumme genehmigt, ohne die genaue Summe dem Anleger mitzuteilen.

Der kleine aber feine Unterschied: Wenn vorsätzlich falsche Angaben gemacht werden, beginnt die Verjährung erst bei Kenntnis von der vollständigen Täuschung zu laufen. Wenn aber nur vage Angaben gemacht werden, ohne die genaue Höhe zu benennen, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist schon mit diesen vagen Angaben zu laufen. Die Konsequenz für Anleger: Das Beratungsgespräch sollte ganz genau vor- und nachbereitet werden. Vage Angaben sollten nicht akzeptiert werden, sich mündliche Angaben und Zusicherungen unbedingt schriftlich dokumentieren oder bestätigen lassen, und den Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist sollte man schon bei Zeichnung der Anlage sich vorsichtshalber vormerken.

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