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Folgen von Pflichtverletzungen bei Bezug von ALG II

§ 31 SGB II legt verschiedene Pflichtverletzungen von Empfängern von Leistungen nach dem SGB II fest, die zu Sanktionen nach § 31a SGB II führen. Bei Leistungsempfängern unter 25 Jahren gibt es drei Sanktionsstufen:

§ 31 SGB II legt verschiedene Pflichtverletzungen von Empfängern von Leistungen nach dem SGB II fest, die zu Sanktionen nach § 31a SGB II führen. Bei Leistungsempfängern unter 25 Jahren gibt es drei Sanktionsstufen:

Bei der ersten Pflichtverletzung werden keine Geldleistungen mehr erbracht, sondern nur noch Sachleistungen, wobei die Kosten der Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter gezahlt werden

Bei der zweiten Pflichtverletzung entfallen auch die Unterkunftskosten, wobei diese wieder übernommen werden können, wenn sich der Leistungsberechtigte nachträglich zur Erfüllung der Pflichten bereit erklärt.

Gleiches gilt bei der dritten Pflichtverletzung. Allerdings kann sich der Leistungsträger bereit erklären, nur eine Kürzung auf 60% vorzunehmen, wenn sich der Leistungsberechtigte zur Erfüllung der Pflichten bereit erklärt.

Bei einem Leistungsberechtigten über 25 Jahren wird die Leistung bei der ersten Pflichtverletzung um 30% gekürzt, bei der zweiten um 60%, bei der dritten Pflichtverletzung werden keine Leistungen mehr erbracht, es sei denn, der Leistungsberechtigte erklärt sich bereit, zukünftig die Pflichten zu erfüllen. In diesem Fall kann die Kürzung auf 60% beschränkt bleiben.
Bei mehreren Pflichtverletzungen erfolgt keine Addition, auch nicht, wenn mehrere Sanktionen zusammentreffen. Beträgt die Kürzung mehr als 30%, so kann der Leistungsträger auf Antrag Sachleistungen erbringen.

Die Leistungskürzungen treten nur ein bzw. sind nur dann rechtmäßig, wenn der Betroffene zuvor schriftlich über die Rechtsfolgen des Pflichtverstoßes belehrt wurde, sofern er diese nicht kennt. Die Belehrung muss Erläuterungen zu Art und Umfang und vor allem Dauer der Sanktion enthalten. Eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes reicht hingegen nicht aus. Ebenso ist erforderlich, dass die Belehrung für den Betroffenen auch verständlich ist (so nützt etwa die schriftliche Belehrung alleine einem Analphabeten nichts).

Sofern Sie von einer Leistungskürzung betroffen sind, lohnt sich in jedem Fall eine genaue Betrachtung der Belehrung über die Rechtsfolgen, sofern eine solche vorliegt. Häufig sind die Belehrungen nicht hinreichend konkret oder aus sonstigem Grund nicht rechtmäßig, was die darauf beruhende Sanktion ebenfalls rechtswidrig macht.

Bei Fragen zu einer Sanktion bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II wenden Sie sich gerne an die Deutsche Anwaltshotline.

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