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Besonders großzügige alte Vereinbarungen über nachehelichen Unterhalt sind oft wasserdicht

Besonders großzügige alte Vereinbarungen über nachehelichen Unterhalt sind oft wasserdicht

Die eingetretene Änderung des Unterhaltsrechts bezüglich des nachehelichen Unterhalts ist für Unterhaltsvergleiche dann nicht zu beachten, wenn diese schon zum Zeitpunkt der Vereinbarung, noch unter der Geltung des alten rechts, (nach § 1569 BGB alter Fassung) erkennbar über die damals geltenden Grundsätze hinausging, und eine individuelle Vereinbarung zwischen den Parteien gewollt und getätigt wurde.

Seit der Änderung des nachehelichen Unterhaltsrechts können bestehende Unterhaltsentscheidungen auf Antrag rückwirkend der neuen Rechtslage angepasst werden, sprich, es kann dem geschiedenen unterhaltsberechtigten Ehegatten das Recht ganz, zum Teil oder stufenweise aberkannt werden. Von diesem Recht wird fleißig Gebrauch gemacht, und auch diejenigen Unterhaltszahler, die sich vor Gericht unter der alten Rechtslage geeinigt hatten, d.h. diejenigen, die eine Vereinbarung abgeschlossen hatten, können diesen nach den Grundsätzen des Wegfalles der Geschäftsgrundlage abändern und sogar aufheben.

Die zum Zeitpunkt des Vergleichs geltende Rechtslage hat sich inzwischen dahingehend geändert, dass nunmehr die Eigenverantwortlichkeit der Unterhaltsberechtigten stärker zu berücksichtigen ist und nach § 1569 BGB n. F. ein Ehegatte grundsätzlich für sich selbst sorgen muss und nur, wenn es dies nicht kann, unter bestimmten Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch besteht.

Der Wegfall der Geschäftsgrundlage wird darin gesehen, dass die Parteien die Vereinbarung mit Hinblick auf die seinerzeit bestehende Rechtslage getätigt haben, und diese so stark von der heutigen abweicht, dass durch die Änderung eine Änderung der Geschäftsgrundlage anzunehmen ist. Das geht aber nicht immer. Denn auf diesen Wegfall der Geschäftsgrundlage kann sich z. B. der seinerzeit großzügige Ehegatte, der es gut mit dem noch nicht völlig entfremdeten Ex-Partner meinte, aber jetzt durch Zeitablauf keine Lust mehr hat, zu dem was er versprochen hatte zu stehen, nicht berufen. Offensichtlich war die alte Fassung des § 1569 BGB nicht der Ausgangspunkt seiner Absichten, sodass angenommen wird, dass auch die neue Fassung dieser Vorschrift seine Großzügigkeit nicht hätte aufhalten können.

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