Arbeitslosengeld gesperrt: Was nun?

Was passiert, wenn einem das Arbeitslosengeld "gesperrt" wird? Wovon soll man dann leben?

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Wurde die Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeiführt, indem man etwa seinen Job ohne wichtigen Grund aufgegeben hat, führt das in  der Regel zu einer sogenannten Sperrzeit beim Bezug des Arbeitslosengeldes (ALG I). Damit ruht die Auszahlung der Leistungen des Arbeitsamtes.

Das trifft die Betroffenen in der Regel hart. Denn es unterbleiben nicht nur die Überweisungen für die Dauer der Sperrzeit, sondern auch die Anspruchsdauer wird um diese Zeit verkürzt. Und zwar im Falle einer Sperre von 12 Wochen mindestens um ein Viertel der gesamten Anspruchsdauer. Die auf Grund der Sperre ruhenden Leistungsansprüche verfallen dabei ersatzlos.

Und nicht nur das: Alle angeordneten Sperrzeiten werden auch in einem so genannten Sperrzeitkonto summiert. Dabei werden auch die Sperrzeiten mitgezählt, die 12 Monate vor einem aktuellen Anspruch entstanden sind - sofern sie nicht bereits "abgehungert" wurden. Sind auf dem Strafkonto 21 Sperrzeitwochen aufgelaufen, entfällt schließlich jeglicher Anspruch auf Arbeitslosengeld. Da kennt das Gesetz kein Pardon.

Einziger Lichtblick: Wenn das ALG I gesperrt ist, kann möglicherweise ein Anspruch auf staatliche Unterstützung mittels ALG II bestehen. Allerdings muss der Antragsteller dafür die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen und vor allem den Nachweis erbringen, über keinerlei nennenswerte eigene Reserven mehr zu verfügen. Außerdem wird natürlich das Lebensumfeld in Form der so genannten Bedarfsgemeinschaft in Mithaftung genommen.

Ganz zu umgehen sind die behördlichen Sanktionen übrigens nie: Bei Sperrzeiten für das ALG I werden auch beim ALG II automatische Straf-Kürzungen von 30 Prozent der Regelleistungen vorgenommen.


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