Webcams in öffentlich zugänglichen Räumen

Die rechtlichen Aspekte beim Einsatz einer Webcam in öffentlich zugänglichen Räumen sind für Unternehmen und Veranstalter (Nicht-öffentliche Institutionen) genau zu prüfen. Ein öffentlich zugänglicher Raum ist jeder Bereich, der ohne bestimmte Erfordernis betreten werden kann. Dazu zählen Innenräume von öffentlichen zugänglichen Gebäuden und Außenbereiche, wie Straßen und Parkplätze. Mit einer Webcam aufgenommenen Bilder präsentieren die gezeigten Orte und sind für jeden mit einem Internetanschluss erreichbar. Betreiber solcher Internetkameras müssen die Bundesdatenschutz- und Persönlichkeitsgesetze wahren.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Eine Anmeldung bei der Datenschutzbehörde muss dann erfolgen, wenn die bewegten Bilder digital gespeichert werden, wovon bei Webcams nicht auszugehen ist. Anmeldepflicht besteht aber auch wenn eine Identifikation der abgebildeten Personen oder auch ein Personenbezug durch andere Details (zum Beispiel KFZ-Kennzeichen) möglich ist. Dann müssen Hinweise, welche deutlich sichtbar vor dem „überwachten“ Ort angebracht sind die Leute darauf aufmerksam machen. Diese Hinweise gelten als stillschweigende Einverständnis der Personen, welche den Ort betreten. Der Aufnahmebereich muss durch die Kennzeichnung genau erkennbar sein. Außerdem sollte der Winkel der Webcam so gewählt werden, dass Passanten an ihr Ziel gelangen können ohne durch die Linse erfasst zu werden. Wird die Hinweispflicht von dem Webcam-Betreiber nicht wahrgenommen, verstößt das gegen Persönlichkeits- und Datenschutzrecht.

Die einfachere Methode, um sich Anmeldung und Hinweise zu ersparen: Die Auflösung der Webcam so gering wählen, dass Gesichter und Details spezifischen Personen nicht zuzuordnen sind. Jetzt wird der Ort als Zweck der Aufnahme betrachtet und nicht das Individuum. Die auf dem Video sichtbaren Personen gelten dann rechtlich gesehen als Beiwerk zur Örtlichkeit. Somit befinden sich Betreiber von Webcams rechtlich gesehen auf der sicheren Seite. Das Persönlichkeitsrecht wird nicht verletzt, da eine Identifikation durch die herabgesetzte Qualität ausgeschlossen wird.