Das BGB gewährt in verschiedenen Fällen einen Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Beeinträchtigungen (§§ 12, 862, 1004 BGB, Namensrecht, Besitzschutz, Eigentumsstörungen; sog. negatorischer Unterlassungsanspruch).
Weitere gesetzliche Unterlassungsansprüche bestehen beim Recht der Firma, der Marken, beim Urheberrecht, im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, beim Patent etc. Zudem gibt es nach der Rechtsprechung in Analogie zu diesen Bestimmungen bei allen Verletzungen absoluter Rechte und Schutzgesetze durch eine objektiv rechtswidrige unerlaubte Handlung einen Unterlassungsanspruch (sog. quasinegatorischer Unterlassungsanspruch).
Der vorbeugende Unterlassungsanspruch kann dann geltend gemacht werden, wenn künftig die Gefahr eines Eingriffs in ein geschütztes Recht besteht. Diese Gefahr muss bereits hinreichend konkret sein. Ist ein Eingriff bereits geschehen, so ist die Gefahr weiterer Eingriffe, d.h. eine Wiederholungsgefahr notwendig.
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