Bei einem Umtausch nach Kauf einer Sache entsteht häufig der Wunsch, die Sache später zurückzugeben oder umzutauschen. Hat der Käufer sich ein Umtauschrecht nicht vorbehalten oder tauscht der Verkäufer die Sache nicht aus Kulanz um, besteht grundsätzlich kein Umtauschrecht.
Anders verhält es sich, wenn die gekaufte Sache sich als mangelhaft erweist. Dann stehen dem Käufer die Rechte gem. §§ 437, 439 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu, d. h. er kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Im täglichen Massenkonsum entsteht dann häufig die Frage, ob der Verkäufer auch tatsächlich die ihm vorgehaltene Sache veräußert hat oder ob sie nicht bei einem anderen Verkäufer erworben wurde. Der Käufer ist hierfür beweispflichtig und muss einen entsprechenden Nachweis führen. Dieser Nachweis kann durch Vorlage des Kassenbons - mit Datum und Kaufpreishöhe - geführt werden. Ist dieser jedoch, wie in der Praxis häufig, verlorengegangen oder nach dem Kauf entsorgt worden, weigern sich viele Verkäufer, die mangelhafte Sache ohne Vorlage des Kassenbons umzutauschen. Ein Kassenbon erleichtert zwar dem Käufer den Nachweis, dass er die Sache auch von dem Verkäufer gekauft hat. Dieser Nachweis kann aber auch durch Zeugenaussagen geführt werden. Auch wenn die Zahlung mit ec-Karte durchgeführt wurde, kann leicht dargelegt werden, dass man an einem bestimmten Tag und an einer bestimmten Stelle genau diesen Betrag gezahlt hat. Im Ergebnis haftet der Verkäufer für Sachmängel unabhängig davon, ob der Käufer den Kassenbon vorlegen kann oder nicht.
Allerdings liegt beim Käufer die Beweislast, dass er die Ware tatsächlich in diesem Geschäft erworben hat. Und das kann problematisch sein, wenn der Kassenbon als einziger Beleg verloren ging.
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Stand: 14.09.2009
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