Als Kulanz wird allgemein ein Entgegenkommen eines Vertragspartners ohne rechtliche Verpflichtung hierzu bezeichnet.
Oft wird hierbei von einem Händler oder Dienstleistungsunternehmen eine Reparatur- oder Serviceleistung auf freiwilliger Basis zugestanden und durchgeführt, beispielsweise nach Ablauf der gesetzlichen oder individualvertraglichen Gewährleistungsverpflichtungen. Im Gegensatz zu einem Rechtsanspruch stellt die Leistungserbringung aus Kulanz kein rechtlich durchsetzbarer und daher auch nicht einklagbarer Anspruch dar. Die gesetzliche Sachmängelhaftung etwa, gibt im Gegensatz zu der Leistungserbringung aus Kulanz nämlich, bei Vorliegen aller Voraussetzungen, einem Käufer einen einklagbaren Anspruch auf Nachbesserung eines bereits bei Übergabe einer Kaufsache mangelhaften Kaufgegenstandes. Zu allen Fragen der Sachmängelhaftung und Kulanz berät Sie ein in diesem Fachgebiet erfahrener Rechtsanwalt sofort innerhalb weniger Minuten. Bitte halten Sie zu Ihrem Telefonat vorhandene Unterlagen, insbesondere etwaige Verträge oder Abrechnungen bereit.