Auch beim Gebrauchtwagenkauf beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist 2 Jahre, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Diese muss der Händler einhalten, es sei denn er hat diese verkürzt. Dies ist bei gebrauchten Sachen zulässig bis auf ein Jahr. Treten in dieser Zeit Mängel am Fahrzeug auf, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen, mithin diesen Mangel beseitigen lassen. Unter Mangel fallen jedoch nicht Dinge die dem üblichen Verschleiß unterliegen. Außerdem muss der Verkäufer des Fahrzeugs nur für Mängel einstehen, die bereits zum Übergabezeitpunkt des Fahrzeuges an den Käufer oder im Ursprung vorhanden waren.
Zeigen sich die Mängel innerhalb der ersten sechs Monate nach Vertragsschluss, gilt die gesetzliche Vermutung, dass die Mängel bereits bei Übergabe der Kaufsache vorgelegen haben. Nach Ablauf der 6-Monatsfrist obliegt dem Käufer die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits bei Vertragsschluss am Fahrzeug vorhanden war.
Für den Fall, dass das Fahrzeug von einem Verbraucher/Privatperson an einen Verbraucher verkauft wurde, kann die Gewährleistung ganz ausgeschlossen werden. Es ist darauf zu achten, dass die weiteren Angaben im Kaufvertrag, wie etwa Unfallfreiheit, Kilometerstand u. ä. der Wahrheit entsprechen, da der Verkäufer für die Angabe solcher Informationen im Kaufvertrag einstehen muss. Außerdem kommt eine Haftung des Verkäufers dann in Betracht, wenn er einen Mangel arglistig verschweigt.
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