Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes war es bisher nicht strafbar, mit einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Pkw zu fahren. Einzige Voraussetzung hierfür war, dass der Führerscheinerwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs des EU-Führerscheins keine Sperrzeit in Deutschland hatte. Seit Erlass der 3. EU-Führerscheinrichtlinie am 19.01.2009 muss nunmehr unterschieden werden zwischen EU-Führerscheinerwerbern vor dem 19.01.2009 und EU-Führerscheinerwerben ab dem 19.01.2009. Bei letzteren darf Deutschland die Anerkennung der EU-Führerscheine ablehnen, so dass der Besitzer dieser EU-Fahrerlaubnis in Deutschland ohne Fahrerlaubnis fährt und sich somit strafbar macht. In ersteren Fällen ist die die Rechtslage hinsichtlich der Anerkennung der erworbenen EU-Fahrerlaubnis etwas komplexer. Fragen zum Thema EU-Führerschein, insbesondere deren Gültigkeit in Deutschland beantworten Ihnen gerne unsere auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwälte am Telefon oder per E-Mail-Beratung.
Stand: 06.04.2010
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