Die Verkehrssicherungspflicht dient dem Schutze der Allgemeinheit vor Gefahren, die durch das Unterlassen der Beseitigung oder Schaffung einer Gefahrenquelle entstehen.
Sie folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, dass Gefahren für andere grundsätzlich vermieden werden müssen.
Wer also 1. eine Gefahrenquelle schafft oder 2. eine Gefahrenquelle dem allgemeinen Verkehr aussetzt 3. eine gefährliche Sache beherrscht 4. eine von einem anderen geschaffene Gefahr in seinem Herrschaftsbereich nicht beseitigt haftet für den dadurch entstehenden Schaden.
Verkehrssicherungspflichten könne jeden treffen. Naturgemäß treffen Sie den besonders, der seinen Einflussbereich der Öffentlichkeit oder vielen Besuchern zugänglich macht. So haften Ladenbesitzer grundsätzlich für Schäden, die ihre Ursache in Gefahren haben, welche von dem Eigentümer des Geschäfts oder dessen Angestellten nicht beseitigt werden. Häufig kommen beispielsweise Kunden in Lebensmittelgeschäften zu Schaden, weil sie auf nassen Flächen oder am Boden liegende Sachen stürzen (Salatblätter, Bananenschalen etc.). Aber auch die Räumung des verschneiten Bürgersteiges ist eine Verkehrssicherungspflicht. Den Umfang der Verkehrssicherungspflicht ermittelt die Rechtsprechung immer im Einzelfall.
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Stand: 05.08.2008
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(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
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