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Steuererklärung

Bei der Abgabe einer Steuererklärung unterscheidet man die sog. Antragsveranlagung, umgangssprachlich auch Lohnsteuer-Jahresausgleich genannt, und die sog. Pflichtveranlagung.

Während Bezieher von Einkünften aus Land- und Fortwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstiger Einkünfte grds. verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, gilt bei Beziehern von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, also Arbeitnehmern, die Einkommensteuer grds. mit dem Einbehalt der Lohnsteuer als abgegolten. Eine Verpflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht daher für Arbeitnehmer gem. § 46 EStG nur im Ausnahmefall, so bspw. wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen war, wenn von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen wurde, wenn Ehegatten die Steuerklassenkombination III und V gewählt hatten etc.

Neben diesen Fällen der sog. Pflichtveranlagung steht es jedem Arbeitnehmer frei, eine sog. Antragsveranlagung durch Abgabe einer Steuererklärung durchführen zu lassen. Dies ist meist dann sinnvoll, wenn dem Arbeitnehmer hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen entstanden sind oder wenn negative Einkünfte/Verluste aus anderen Einkunftsarten vorliegen.

Ob sich die Abgabe einer Steuererklärung für Sie rechnerisch lohnt und welche Punkte in Ihrem konkreten Fall zu beachten sind, erläutern Ihnen gerne die Kooperationsanwältinnen und -anwälte der Deutschen Anwaltshotline.

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