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Thema: Spende
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Spende

Unter einer Spende versteht man die Zuwendung an eine als besonders förderungswürdig und damit als gemeinnützig anerkannte Organisation. Als besonders förderungswürdig ist eine Organisation dann anerkannt, wenn sie vom Finanzamt einen Freistellungsbescheid erhalten hat. Der Freistellungsbescheid berechtigt die Organisation, eine Zuwendungsbestätigung nach dafür vorgesehenem amtliche Muster auszustellen. Den auf der Zuwendungsbestätigung ausgewiesenen Betrag kann der Zuwendende (Spender) von der Bemessungsgrundlage zur Festsetzung der Einkommensteuer abziehen. Bei der Organisation, die die Zuwendung (Spende) erhalten hat, besteht die Verpflichtung, den überwiegenden Teil der Spende im laufenden, spätestens jedoch im folgenden Jahr für den satzungsgemäßen Zweck zu verwenden. Bei einer unrichtig erteilte Zuwendungsbestätigung haftet der Verursacher für den auf den zugewendeten Betrag entfallenden Steueranteil in Höhe von 30% pauschal. B

ei Fragen zur Zuwendungsbestätigung oder zur Haftung für den ausgefallenen Steueranteil helfen Ihnen unsere Kooperationsanwälte gerne. Halten Sie zum Gespräch bitte die relevanten Unterlagen bereit.
Stand: 09.04.2008
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Infos zum Thema Spende

Eine Spende ist eine freiwillige Geld-, Sach- oder Dienstleistung, die ohne eine Gegenleistung, aber zweckgebunden, erbracht werden muss. Grundsätzlich sind Spenden nicht steuerlich absetzbar. Ausnahmen bilden Spenden für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke, die bis zu bestimmten Höchstgrenzen als Sonderausgaben abzugsfähig sind und sowohl die Einkommensteuer, als auch die Körperschaftsteuer mindern können, da bei beiden Steuern das zu versteuernde Einkommen ermittelt werden muss, um die Bemessungsgrundlage für die jeweilige Steuer zu ermitteln. Diese Grenzen erhöhen sich bei Spenden an als besonders förderungswürdig anerkannte, wissenschaftliche und kulturelle Einrichtungen. Zur Anerkennung ist eine Spendenbescheinigung beim Finanzamt vorzulegen, die z.B. bei gemeinnützigen Vereinen von diesen wieder selbst ausgestellt werden können, was früher über die jeweilige Gemeinde zu geschehen hatte. Für Spenden unter 100 DM bzw. 50,00 EUR reicht ein Einzahlungsbeleg der Bank oder Post zur steuerlichen Anerkennung aus, wenn der Zweck der Spende eindeutig angegeben ist. Spenden an politische Parteien unterliegen besonderen Abzugsbestimmungen, denn diese beeinflussen auch die eigentliche Einkommensteuerlast.
Stand: 09.04.2008
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