Das Sozialgericht ist die erste Instanz der deutschen Sozialgerichtsbarkeit. Die Zuständigkeit des Sozialgerichts ist im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt.
Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind nach § 51 SGG funktionell zuständig für Entscheidungen in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts (Ausnahme: Kriegsopferfürsorge) seit dem 1. Januar 2005 in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsrechts, bei der Feststellung von Behinderungen und bei anderen Feststellungen nach § 69 SGB IX. die aufgrund des Lohnfortzahlungsgesetzes entstehen für die durch Gesetz der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit besonders eröffnet worden ist (z. B. § 73 Abs. 2 SGB XI: Klage gegen die Ablehnung eines Versorgungsvertrages - d. i. die Zulassung einer Pflegeeinrichtung oder eines Pflegedienstes zur Versorgung - durch die Landesverbände der Pflegekassen).
§ 183 SGG bestimmt, dass das Verfahren vor dem Sozialgericht für Versicherte, Leistungsempfänger sowie für behinderte Menschen und solche, die im Falle des Obsiegens als solche anzusehen wären, gerichtskostenfrei.
Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist vor dem Sozialgericht nicht vorgeschrieben. Daher kann der Betroffene selbst vor dem Sozialgericht auftreten. Da das Sozialrecht jedoch eine sehr komplizierte Materie darstellt, ist anzuraten, sich rechtszeitig über die Rechtslage zu informieren.
Die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline können bereits in der telefonischen Beratung wertvolle Hinweise zur aktuellen Rechtslage geben.