Durch das Reisevertragsgesetz vom 4. Mai 1979 wurde im Bürgerlichen Gesetzbuch den Besonderheiten des Reiserechts Rechnung getragen. Die Sondervorschriften zum Reisevertrag versuchen, den Interessenausgleich zwischen Reiseveranstalter und Reisendem zu regeln.
Rund 30 Millionen Pauschalreisen werden jedes Jahr in Deutschland gebucht. Häufig ist der Reisende mit dem Ablauf bzw. mit der Durchführung der Reise aber unzufrieden: Flugverspätung, Gepäckverlust oder Gepäckschäden, eine ungünstige Reisezeit, die Stornierung des Hotels. Er wendet sich in diesem Fall entgangener Urlaubsfreuden oft an seinen Reiseveranstalter, um Minderungs - oder Schadensersatzansprüche wegen Reisemängeln geltend zu machen. Hilfreich ist bei der Errechnung die Frankfurter Tabelle (auch Frankfurter Liste), die Minderungssätze aufstellt.
Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass die überwiegende Mehrheit von Klagen, die gegen den Veranstalter erhobenen werden, nicht zum gewünschten Erfolg führt. Ein erheblicher Anteil der Kläger scheitert daran, dass die entsprechenden Formalien und Fristen für die Geltendmachung von Reisemängeln unbeachtet blieben. Die Folgen: Reisereklamationen sind aussichtslos, das Reiserücktrittsrecht nicht anwendbar.
Unsere spezialisierten Anwälte helfen Ihnen, sich im Reiserecht besser zurechtzufinden, Rechte und Ansprüche für Ihren konkreten Fall zu erkennen sowie die teilweise strengen formellen Anforderungen an die Geltendmachung von reiserechtlichen Ansprüchen einzuhalten. Sie sagen Ihnen Schritt für Schritt, was zu tun ist - jetzt sofort und leicht verständlich per Telefon.
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