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Rechtslexikon: Grundrecht
Der Begriff Grundrecht findet sich in der Überschrift des 1. Abschnitts des Grundgesetzes, sie lautet: " Die Grundrechte".
Grundrechte sind damit einmal die in diesem Abschnitt in den Art. 1-17 GG aufgezählten subjektiven Rechte der Grundrechtsträger. Aber nicht allein die dort genannten subjektiven Rechte sind Grundrechte im Sinn der Verfassung. Nach ihrer Eigenart unterscheiden sich die folgenden Rechte von den vorgenannten Grundrechten nicht und zählen damit zu den Grundrechten. Etwa das Recht aus Art 33 Abs.1-3 GG (= gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern), die Wahlrechtsgrundsätze in Art. 38 GG, aber auch die in den Art. 101, 103 und 104 GG genannten Grundsätze, die für ein faires Gerichtsverfahren stehen, sind selbstverständlich Grundrechte im Sinn des Grundgesetzes.
Inhaltlich sind Grundrechte, obgleich unterschiedlich akzentuiert und oft in fließenden Übergängen, einerseits subjektive Rechte, also Rechte des Einzelnen, über die Menschen- und Bürgerrechte im engeren Sinn hinaus, auch dort, wo sie zugleich ein Rechtsinstitut oder die Freiheit eines Lebensbereichs gewährleisten. Andererseits bilden die Grundrechte aber auch eine objektive Wertordnung des Gemeinwesens.