Die Minderung gehört zu den Gewährleistungsansprüchen, also zu den gesetzlichen Ansprüchen bei Vorliegen eines Mangels. Minderung bedeutet, dass der Käufer beim Kaufvertrag oder der Besteller beim Werkvertrag den vereinbarten Preis mindern darf, d.h. einen geringeren Preis zahlen muss als ursprünglich vereinbart.
Wichtig dabei ist, dass dem Verkäufer oder dem Unternehmer zunächst die Möglichkeit eingeräumt werden muss, den Mangel zu beseitigen. Nur wo das nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann sofort gemindert werden. Ähnliches gilt im Mietrecht, wo der Mieter bei Mängeln die Miete auf eine angemessene Höhe reduzieren darf.
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